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Änderung beim Antragsverfahren zu langfristiger Genehmigung von Heilmittelverordnungen

Veröffentlicht am 20.01.2014

Der Gemeinsame Bundesausschuss G-BA hat im September 2013 eine Änderung des Merkblattes zur langfristigen Genehmigung von Heilmittelbehandlungen beschlossen.
 
Es wurde der Absatz gestrichen, wonach dem Antrag des Versicherten medizinische Unterlagen wie beispielsweise ärztliche Gutachten, Feststellungen der Pflegekasse oder Krankenhausberichte beigefügt werden können.

Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) hatte diese Regelung moniert, da die Kassen nicht für die medizinische Bewertung von Leistungsanträgen zuständig sind. Diese Aufgabe obliegt dem MDK, welcher gegebenenfalls entsprechende Unterlagen einfordern kann.
 
Siehe:
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung des Merkblattes „Genehmigung langfristiger Heilmittelbehandlungen nach § 32 Abs.1a SGB V in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Heilmittel-Richtlinie“
 
Das überarbeitete Merkblatt:
Merkblatt: Genehmigung langfristiger Heilmittelbehandlungen nach § 32 Abs. 1a SGB V in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Heilmittel-Richtlinie


Weitere Informationen zum Thema:


Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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