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Veröffentlicht am 12.01.2015
§ 11 der Heilmittelrichtlinie (HMR) eröffnet seit 01.07.2011 die Möglichkeit ohne Verordnung eines Hausbesuchs die Behandlung außerhalb der Praxis des Therapeuten oder der Therapeutin ausnahmsweise für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, ggf. darüber hinaus bis zum Abschluss der bereits begonnenen schulischen Ausbildung, durchzuführen, wenn diese ganztägig in einer auf deren Förderung ausgerichteten Tageseinrichtung untergebracht sind und kein Verordnungsausschluss nach § 6 der HMR dem entgegen steht.
Voraussetzung ist, dass sich aus der ärztlichen Begründung eine besondere Schwere und Langfristigkeit der funktionellen/strukturellen Schädigungen sowie der Beeinträchtigungen der Aktivitäten ergibt und die Tageseinrichtung auf die Förderung dieses Personenkreises ausgerichtet ist, sowie die Behandlung in diesen Einrichtungen durchgeführt wird.
Wie verhält es sich hingegen aber im Falle eines Kindes, welches aus rein therapeutischen Gründen zwingend in einer Tageseinrichtung behandelt werden soll?
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