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Veröffentlicht am 09.03.2015
In einer
Mitteilung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wird mitgeteilt, dass künftig die Praxisbesonderheiten bereits vor Einleitung des Prüfverfahrens berücksichtigt werden müssen:
"Prüfverfahren erst nach Abzug aller Praxisbesonderheiten
11.12.2014 - Sämtliche Heilmittelverordnungen, die bundesweit als Praxisbesonderheiten anerkannt sind, müssen vor Einleitung eines Prüfverfahrens von den Verordnungskosten des Arztes abgezogen werden. Hierauf haben sich der GKV-Spitzenverband und die KBV unter Vermittlung des Bundesschiedsamt geeinigt.
Für Vertragsärzte, die von einer Wirtschaftlichkeitsprüfung im Heilmittelbereich betroffen sein könnten, bedeutet die Einigung eine deutliche Entlastung. Denn für diese Verordnungen sind nun keine Anfragen der Prüfungsstelle erforderlich. ..."Informieren Sie die verordnenden Ärzte über diese gute Nachricht.
Weitere Informationen zu den Praxisbesonderheiten, Ihre Bedeutung und die Liste mit den betreffenden Diagnosen finden Sie in unserem Artikel:
Bundeseinheitliche Praxisbesonderheiten