Veröffentlicht am 09.03.2015
Entgegen vielen anderslautenden Schlagzeilen und Mitteilungen allerorten besteht grundsätzlich durchaus nach wie vor die Möglichkeit, als Freie/r Mitarbeiter/in in anerkannter Selbständigkeit für therapeutische Praxen tätig zu sein.
Bei einer Prüfung sind immer die
tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Auftragsverhältnisses ausschlaggebend. Natürlich gibt es Fälle, in denen der angeblich "Freie Mitarbeiter" sich nicht oder kaum vom Angestellten unterscheidet, außer dass ihm Arbeitnehmerrechte verwehrt werden. Hier wird richtigerweise
Scheinselbständigkeit festgestellt mit empfindlichen Folgen vor allem für den Auftraggeber, also den Praxisinhaber.
Wir haben aber gerade in den letzten Monaten viele unserer Mitglieder erfolgreich bei der Statusfeststellung dahingehend begleitet, dass von offizieller Seite, nämlich der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund, bestätigt wurde:
Hier handelt es sich um "echte" Selbständigkeit.
Dabei gibt es
nicht das eine Kriterium, welches entscheidet. Vielmehr werden die einzelnen Informationen jeweils in die Waagschale für oder gegen eine Selbständigkeit geworfen und erst das Gesamtbild ergibt eine Entscheidung.
Sofern diese Entscheidung auf Scheinselbständigkeit lautet, haben Sie immer noch die Möglichkeit in Widerspruch zu gehen. In einem solchen Fall haben wir jüngst mithilfe einer entsprechenden Argumentation die Clearingstelle letztlich doch noch davon überzeugen können, dass unser Mitglied definitiv selbständig ist. Wir freuen uns über diesen Erfolg.
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