Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher
möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser
Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter
+49 6438 9279 000 oder
info@bed-ev.de.
Veröffentlicht am 11.05.2015
Aktualisiert am 29.04.2016
Nach unserer
Kontaktaufnahme und
Korrespondenz mit der
Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) hat diese
auf Ihrer Webseite zum Thema Heilmittelverordnung eine Information zur Verordnungsfähigkeit von Neurofeedback veröffentlicht.
Dieser ist nun eindeutig zu entnehmen, dass Neurofeedback als eine mögliche Methode im Rahmen einer ergotherapeutischen Behandlung eingesetzt werden kann. Sie finden das
Schreiben hier und können es bei Bedarf gerne an verordnende Ärzte und interessierte Patienten weiter geben.
Wir freuen uns über diese deutliche Klarstellung des Sachverhaltes.
Ergänzung am 29.04.2016:Aufgrund anhaltender Fehlinformationen hat auf Nachfrage des BED e.V. nun die
Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg ebenfalls folgende Aussage getroffen:
"... Die KV Baden Württemberg beantwortet Anfragen zur Verordnungsfähigkeit von Neurofeedback entsprechend den Aussagen des GKV-Spitzenverbands. Möglicherweise kam es hier in der Vergangenheit zu Missverständnissen. Als eigenständiges Heilmittel ist Neurofeedback nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig. Dazu müsste diese Methode in der Heilmittel-Richtlinie aufgeführt sein. Allerdings besteht nach Aussage des GKV Spitzenverbands die Möglichkeit Neurofeedback, bei entsprechender Indikation, im Rahmen der zur Verfügung stehenden ergotherapeutischen Heilmittel (sensomotorisch - perzeptive Behandlung, Hirnleistungstraining / neuropsychologisch- orientierende Behandlung bzw. psychisch - funktionelle Behandlung) einzusetzen, wenn absehbar ist, dass damit das Behandlungsziel erreicht werden kann. Auf die Verordnung sind die in der Heilmittel-Richtlinie aufgeführten ergotherapeutischen Heilmittel anzugeben. Die zusätzliche Aufführung der Technik Neurofeedback auf der Verordnung ist möglich. ..." Legen Sie diese Information gerne Ihren verordnenden Ärzten vor.