Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher
möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser
Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter
+49 6438 9279 000 oder
info@bed-ev.de.
Veröffentlicht am 01.10.2015
Im aktuell gültigen Rahmenvertrag mit den Berufsgenossenschaften (BG) und Rentenversicherungsträgern wird in §2 die Zulassung geregelt. Praxen, welche bereits vor dem 1.10.2008 eine Zulassung der gesetzlichen und Ersatzkassen hatten, sind automatisch zugelassen. Hierbei handelt es sich um eine Übergangsregelung, da der Vertrag zum 1.10.2010 in Kraft trat.
Was für alle anderen Praxen gilt, erläutern wir Ihnen folgend.
Bitte loggen Sie sich ein oder klicken Sie hier um Ihren Mitgliedsantrag auszufüllen.
Dieser Artikel steht ausschließlich BED-Mitgliedern zur Verfügung.