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Konkrete Verbesserungen der Rahmenbedingungen für Heilmittelerbringer

Veröffentlicht am 08.10.2015

Über das Versorgungsstärkungsgesetz kommt nun endlich der hart erkämpfte Ost-West-Angleich und die Angleichung der Vergütungspreisvereinbarungen zwischen den verschiedenen Kassenarten, auch wenn diese Angleichung nur schleppend erfolgt und von 2016 bis zum Jahr 2021 andauern wird.

Es wird ab 2016 je Bundesland eine Preisuntergrenze für Heilmittelvergütungen eingeführt. Die Preisuntergrenze ist der niedrigste Preis plus die Differenz von zwei Dritteln zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Preis eines Landes.

Das bedeutet konkret am Beispiel von Thüringen:

Eine sensomotorisch-perzeptive Behandlung wird seit dem 01.10.15 von der vdek im Osten mit 34,77 EUR vergütet. Die IKK in Thüringen vergütet bislang hingegen lediglich 31,30 EUR, die AOK 31,93 EUR, die Knappschaft nur 30,03 EUR und die BKK 31,92 EUR.
 
Den niedrigsten Preis in Thüringen bezahlt demzufolge die Knappschaft. Der Unterschied zur vdek für dieselbe Leistungserbringung beträgt somit 4,74 EUR je Einheit, davon 2/3 = 3,16 EUR .
Bei der nächsten Vergütungsvereinbarung liegt die Preisuntergrenze für eine sensomotorisch-perzeptive Therapie in Thüringen damit bei 33,19 EUR (niedrigster Preis + 3,16 EUR). Alle Primärkassen müssen damit in Thüringen ihre Preise im kommenden Jahr anheben.

 
Durch die desolaten Vergütungen der Primärkassen im Osten im Vergleich zu den Ersatzkassen, wird es im östlichen Bereich Deutschlands damit zu einem merklichen Vergütungsanstieg kommen.
 
Dass die Bundespolitik sich nun über diese Ergänzung in § 125 SGB V doch noch in die Heilmittelpreisgestaltung der Gesetzlichen Krankenkassen einmischt, ist als Erfolg zu werten, verweigerte sich die Bundespolitik doch jahrelang einer Verantwortung und verwies ausschließlich auf die Selbstverwaltung der Krankenkassen.
 
Die Krankenkassen unterliegen zwar der staatlichen Aufsicht, jedoch nur insoweit als dass sich deren Handlungsmaßnahme auf die Einhaltung der zwingenden rechtlichen Vorgaben beschränkt. Ansonsten agieren die Krankenkassen autark. Mit der Vorgabe einer Preisuntergrenze beschneidet die Bundespolitik das bislang einseitige Machtgefüge der Krankenkassen.
 
Die im Zusammenhang mit Preissteigerungen ansonsten immer so hinderliche Grundlohnrate greift für diese Fälle nicht und lässt daher Steigerungen über der Grundlohnrate zu, die ansonsten wie bislang üblich vom Bundesversicherungsamt abgelehnt werden würden.
 
 
Darüber hinaus müssen Ärzte ab dem 01.01.2017 Softwareprogramme verwenden, die vollumfassend die Vorgaben der Heilmittelrichtline berücksichtigen. Vergütungsabsetzungen zu Lasten der Therapeuten durch falsch ausgestellte Verordnungen des Arztes gehören ab 2017 damit endlich der Vergangenheit an.
 
Bis zum 30.06.2016 muss zudem das Verfahren zum langfristigen Behandlungsbedarf von Versicherten mit Heilmitteln durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) deutlich vereinfacht werden. Das bisherige Verfahren ist für die betroffenen Versicherten zu komplex geregelt und wird daher häufig trotz dringendem Behandlungsbedarf nicht wahrgenommen.
Dazu soll unter Anderem eine klare Diagnoseliste einführt werden.
 
Ergotherapeuten wird es darüber hinaus nun ermöglicht Modellvorhaben mit den Krankenkassen zu vereinbaren, bei denen Ergotherapeuten über die Auswahl und die Dauer der vom Arzt verordnenden Ergotherapie einschließlich der Frequenz entscheiden dürfen (sog. Blankoverordnungen)
 

Entlastung für Ärzte:

Bei statistischen Heilmittelprüfungen von Vertragsärzten stellt ein Verfahren zukünftig sicher, dass individuelle Beratungen bei erstmaliger Auffälligkeit einem Regress vorgehen.
Langfristig genehmigte Heilmittel unterliegen weiterhin keiner Wirtschaftlichkeitsprüfung mehr.
 

Verbesserung im Entlassmanagement nach einer Krankenhausbehandlung:

Das Entlassmanagement nach einer Krankenhausbehandlung wird verbessert:
Krankenhausärzten wird es zukünftig möglich sein, für eine Dauer von maximal sieben Tagen Heilmittelleistungen zu verordnen.
 
 

Erfolgen muss jedoch noch: 
 

Die gänzliche Entkoppelung der Heilmittelvergütungen von der Grundlohnrate:

Die Bundespolitik hält bislang noch an der Koppelung aus Gründen der sogenannten Beitragssatzstabilität fest. Heilmittelerbringer sind jedoch keine Preistreiber im Gesundheitswesen, ganz im Gegenteil, sie verhindern Mehrausgaben vor allem im Bereich der Medikation, der Operationen und vermeiden oder zögern maßgeblich Pflegebedarf hinaus.
 
Um eine Entkopplung der Heilmittelvergütungen von der Grundlohnrate und damit einen entsprechenden Anstieg der Vergütungspreise insgesamt baldmöglichst überhaupt Realität werden zu lassen, ist weiterhin und massiv auf die Situation im Heilmittelbereich aufmerksam zu machen. Wir bitten daher alle Ergotherapeuten um die Beteiligung an der Demonstration für ordentliche Rahmenbedingungen im Heilmittelbereich am 23.04.2016 in Kiel.
 

Die Abschaffung des Schulgeldes bei einer Heilmittelausbildung:

Durch die derzeit angestrebten Ausbildungsreform in der Pflege, wird eine Ausbildungsreform im Heilmittelbereich wohl erst in der nächsten Legislaturperiode nach 2017 möglich.
 

Die Abschaffung der Vorhaltung von Therapieräumen:

Das Vorhalten von Therapieräumen für jeden weiteren gleichzeitig tätigen Therapeuten, auch wenn dieser auf Hausbesuchen ist, muss überarbeitet werden. Die Zulassungsempfehlungen sollen hierfür zukünftig vom GKV-Spitzenverband überarbeitet werden, zumindest nach dem Wunsch des CDU/CDU-Positionspapiers.
 
Den vollständigen Gesetzentwurf der Bundesregierung ersehen Sie hier:
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG)


Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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