Veröffentlicht am 05.02.2016
Es besteht Grund zur Hoffnung: Es geht um die Frage, ob ein Praxisinhaber in der Praxis leerstehende Räume vorhalten muss für Therapeuten, die im Hausbesuch therapieren. Wie berichtet war in erster Instanz entgegen jeder Logik ausschließllich der reine Wortlaut der Zulassungsempfehlungen Grundlage der Entscheidung des Sozialgerichtes Ulm gegen unser Mitglied mit der Aussage,
dass tatsächlich auch für nicht in der Praxis arbeitende Therapeuten jeweils Therapieräume vorgehalten werden müssen.
Hiergegen haben wir vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Die Zulassungsstelle der AOK Baden-Württemberg führte erneut in einem fünfseitigen Schreiben seine Begründung für eine Verweigerung der entsprechenden Zulassung aus. Unter anderem mit der Behauptung, dass bei der Praxisinhaberin die Zulassungsvoraussetzungen nicht vollständig erfüllt seien, "... da sie im Hinblick auf die begehrte Zulassungserweiterung um eine weitere Fachkraft nicht über eine die zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistende Praxisausstattung verfügt. ..." Es geht hier wohlgemerkt um die Anstellung einer zusätzlichen Therapeutin ausschließlich für Hausbesuche!!
Der zuständige Richter am Landessozialgericht teilte nun vor dem Verhandlungstermin folgendes mit:
"... Ich weise darauf hin, dass die angegriffenen Bescheide und das erstinstanzliche Urteil nicht überzeugen. Selbst bei Zugrundlegung der Regelungen in den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes ... dürften die Voraussetzungen für die Erweiterung der Zulassung vorliegen. Die Richtlinien fordern nur einen weiteren Therapieraum für jede zusätzliche
gleichzeitig tätige Fachkraft. Die von der Klägerin begehrte Erweiterung der Zulassung zielt aber gar nicht darauf ab, dass die weitere Fachkraft
gleichzeitig in der Praxis tätig ist, sondern ausschließlich auf eine Tätigkeit außerhalb der Praxis.
Das Vorhandensein eines Therapieraumes, der nie genutzt wird, kann schwerlich verfassungsgemäß zur Zulassungsvoraussetzung erhoben werden. ... "
Das sehen wir genauso.
Der Richter räumte in seinem Schreiben der AOK die Möglichkeit ein, noch einmal zu seinen Ausführungen Stellung zu nehmen. Die AOK verwies in ihrer knappen Antwort lediglich auf das erstinstanzliche Urteil. Insofern sehen wir der Verhandlung und dem Urteil mit Freude entgegen. Selbstverständlich werden wir Sie über den weiteren Verlauf unterrichten.