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Veröffentlicht am 11.03.2016
Die AOK Nordost hatte zwei Verordnungen im Gesamtwert von knapp 900 Euro abgesetzt mit der Begründung, dass die Empfangsbestätigung des Versicherten angeblich nicht eindeutig sei. Abkürzungen seien nicht statthaft und nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen seien nicht zulässig. Die Originalverordnung wurde daher konsequenterweise auch gleich einbehalten. In Zukunft solle eindeutig mitgeteilt werden, wer die Unterschrift im Auftrag des Versicherten geleistet hat.
Mit Unterstützung des BED ging unser Mitglied in Widerspruch und erhielt dann folgende Rückmeldung der AOK Nordost:
"...
Ihre Nachberechnung haben wir erhalten und möchten Ihnen zu Ihrem Schreiben vom 1.12.2015 gerne antworten.
In unseren Verträgen ist die Unterschriftsleistung eindeutig geregelt. Eine Bestätigung der Leistung erfolgt nach Behandlung durch den Versicherten selbst oder in Ausnahmefällen durch einen legitimierten Betreuer. Das kann unter Umständen auch das Pflegepersonal sein.
Unterschreibt der Versicherte nicht selbst, so muss die Unterschrift der Person eindeutig zuordbar sein, z.B. "Unterschrift durch Pflegepersonal". Eine separate Auflistung der Namen ist nicht notwendig, allerdings sind Namenskürzel als Empfangsbestätigung auf der Heilmittelverordnung nicht zulässig.
Die Nachberechnung haben wir bearbeitet und eine Zahlung ... veranlasst. ..."Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch unseren Artikel:
Patientenunterschrift - Kinder und andereWieder hat sich gezeigt: Widerspruch gegen Absetzungen lohnt sich!
Melden Sie uns daher jede Absetzung, damit wir auch Sie unterstützen können, Ihre Ansprüche gegen die Kassen geltend zu machen.