Unterlagen für den Praxisalltag >> Genehmigungspflicht bei AOK Rheinland/Hamburg ab April 2016
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Genehmigungspflicht bei AOK Rheinland/Hamburg ab April 2016

Veröffentlicht am 11.03.2016
Aktualisiert am 23.03.2016

Die AOK Rheinland/Hamburg hebt den Genehmigungsverzicht für Ergotherapieverordnungen mit Ausstellungsdatum ab dem 1. April 2016 auf. Ab dann gilt, dass jede Verordnung außerhalb des Regelfalls vor Behandlungsbeginn bei der Kasse zur Genehmigung eingereicht werden muss.

Anschließend kann sofort mit der Behandlung begonnen werden. Die durchgeführten Einheiten bis zur Entscheidung der Krankenkasse werden in jedem Fall vergütet, auch wenn die Genehmigung abgelehnt werden sollte. Dies ist so in der Heilmittelrichtlinie §8 Absatz 4 geregelt.
Sie senden also die Verordnung außerhalb des Regelfalls zur Genehmigung an die Kasse und können eine Minute später direkt mit der Behandlung beginnen. Bis zur Reaktion der Kasse werden die durchgeführten Einheiten in jedem Fall bezahlt!

Die Formulierung auf dem Informationsschreiben der AOK sowie der unten verlinkten Informationsseite ist diesbezüglich nicht korrekt. Sie müssen nämlich nicht auf die Reaktion der Kasse warten, um die Behandlung beginnen zu können. Wir haben die AOK bereits darauf aufmerksam gemacht und die Zusage erhalten, dass die Information auf der Webseite korrigiert wird. Richtig ist folgende Aussage:

"Leistungen, die auf der Basis einer nach dem 31. März 2016 ausgestellten Verordnung außerhalb des Regelfalls erbracht werden, werden ab dem 1. April 2016 ohne vorherige Beantragung einer Genehmigung nicht mehr vergütet. Eine nachträgliche Beantragung zur Genehmigung ist ebenfalls nicht möglich."

Die AOK Rheinland/Hamburg hat für einen reibungslosen Ablauf eine zentrale Servicestelle eingerichtet.

Reichen Sie die Verordnung per Fax oder eingescannt per Mail bei der AOK ein:

heilmittel@rh.aok.de
Fax: 0211 - 8791 - 1889 oder 1899
Tel.: 0211 - 8791 - 1810 bis 1819

oder per Post:
AOK Rheinland/Hamburg
Servicestelle Heilmittel
Kasernenstr. 61
40213 Düsseldorf



Beachten Sie:

Vor Verordnungen außerhalb des Regelfalls ist die erneute störungsbildabhängige Erhebung des aktuellen Befundes durch den verordnenden Arzt erforderlich.
Dabei können auch Fremdbefunde z.B. durch den Therapeuten berücksichtigt werden. Therapierelevante Befundergebnisse sind auf dem Verordnungsvordruck anzugeben, ebenso wie eine medizinische Begründung für eine Verordnung außerhalb des Regelfalles.

Die Verordnungsmenge ist abhängig von der Behandlungsfrequenz so zu bemessen, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen nach der Verordnung gewährleistet ist. Siehe hierzu auch unseren Artikel 12-Wochenfrist: Absetzungen vermeiden!

Begründungspflichtige Verordnungen sind der zuständigen Krankenkasse grundsätzlich vor dem Behandlungsbeginn einer Verordnung außerhalb des Regelfalles zur Genehmigung vorzulegen. Nach Vorlage der Verordnung übernimmt die Krankenkasse die Kosten des Heilmittels unabhängig vom Ergebnis der Entscheidung über den
Genehmigungsantrag, längstens jedoch bis zum Zugang einer Entscheidung über die Ablehnung der Genehmigung.




Weiteren Informationen zu diesem Thema:

Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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