Veröffentlicht am 08.04.2016
Die Heilmittelrichtlinie regelt in §8 Verordnungen außerhalb des Regelfalls Absatz 4 Satz 2 eindeutig folgendes:
"... Begründungspflichtige Verordnungen sind der zuständigen Krankenkasse vor Fortsetzung der Therapie zur Genehmigung vorzulegen. Nach Vorlage der Verordnung durch die oder den Versicherten übernimmt die Krankenkasse die Kosten des Heilmittels unabhängig vom Ergebnis der Entscheidung über den Genehmigungsantrag, längstens jedoch bis zum Zugang einer Entscheidung über die Ablehnung der Genehmigung. ..."Bei einer Verordnung außerhalb des Regelfalls
beantragen Sie also die Genehmigung und können dann sofort mit der Therapie beginnen. Alle Einheiten, die Sie bis zur Reaktion der Kasse durchgeführen, werden in jedem Fall vergütet unabhängig davon, ob eine Genehmigung ausgesprochen wird oder nicht. Im Falle eine Ablehnung ist die Verordnung abzubrechen und wie gewohnt abzurechnen.
Diese Regelung gilt für alle Kassen, welche auf die Genehmigung von Verordnungen außerhalb des Regelfalls bestehen.
Leider hat die AOK Rheinland/Hamburg in ihrem Informationsschreiben diesen Sachverhalt falsch formuliert und damit für Verwirrung gesorgt. Die AOK hat uns mehrfach zugesagt, dass zumindest
auf ihrer Webseite der Fehler korrigiert werden wird.
Richtig ist folgende Aussage:
"Leistungen, die auf der Basis einer nach dem 31. März 2016 ausgestellten Verordnung außerhalb des Regelfalls erbracht werden, werden ab dem 1. April 2016 ohne vorherige
Beantragung einer Genehmigung nicht mehr vergütet. Eine nachträgliche
Beantragung zur Genehmigung ist ebenfalls nicht möglich."
Die AOK schreibt weiter: Die Bestimmungen des § 8 Abs. 4 Satz 2 Heilmittel-Richtlinie bleiben hiervon unberührt. Dahinter verbirgt sich der oben zitierte Text.
Bei Fragen hierzu rufen Sie uns gerne an.
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