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Veröffentlicht am 03.06.2016
Folgend eine Klarstellung, um Missverständnissen vorzubeugen:
Mit
Inkrafttreten der Anlage 3 der neuen Rahmenempfehlung sind zahlreiche Erleichterungen bezüglich der Änderung von fehlerhaft ausgestellten Verordnungen durch den Heilmittelerbringer möglich.
Bezüglich der Verordnungsmenge, also der Anzahl der Einheiten gilt, dass der Heilmittelerbringer selbst darauf achten muss, dass die
zulässige Höchstmenge nicht überschritten werden darf. Bei Überschreiten der zulässigen Höchstmenge ist eine Änderung auf der Verordnung nicht notwendig - der Heilmittelerbringer bricht nach der entsprechenden Anzahl die Behandlung unter einer entsprechenden Begründung auf der Verordnungsrückseite einfach ab und gibt diese zur Abrechnung.
Der Therapeut darf also ohne Änderung auf der Verordnung
weniger als die aufgeschriebenen Einheiten durchführen.
Selbstverständlich darf der Heilmittelbringer die Anzahl der Einheiten NICHT selbst erhöhen oder einfach mehr Einheiten durchführen als verordnet wurden!