Unterlagen für den Praxisalltag >> Änderung der Verordnungsmenge
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Änderung der Verordnungsmenge

Veröffentlicht am 03.06.2016

Folgend eine Klarstellung, um Missverständnissen vorzubeugen:

Mit Inkrafttreten der Anlage 3 der neuen Rahmenempfehlung sind zahlreiche Erleichterungen bezüglich der Änderung von fehlerhaft ausgestellten Verordnungen durch den Heilmittelerbringer möglich.

Bezüglich der Verordnungsmenge, also der Anzahl der Einheiten gilt, dass der Heilmittelerbringer selbst darauf achten muss, dass die zulässige Höchstmenge nicht überschritten werden darf. Bei Überschreiten der zulässigen Höchstmenge ist eine Änderung auf der Verordnung nicht notwendig - der Heilmittelerbringer bricht nach der entsprechenden Anzahl die Behandlung unter einer entsprechenden Begründung auf der Verordnungsrückseite einfach ab und gibt diese zur Abrechnung.

Der Therapeut darf also ohne Änderung auf der Verordnung weniger als die aufgeschriebenen Einheiten durchführen.

Selbstverständlich darf der Heilmittelbringer die Anzahl der Einheiten NICHT selbst erhöhen oder einfach mehr Einheiten durchführen als verordnet wurden!

Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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