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Sieg der Vernunft - Raumfrage für Heilmittelerbringer entschieden!

Veröffentlicht am 07.06.2016

Das erwartete Urteil zum Thema räumliche Mindestvoraussetzungen für im Hausbesuch tätige Mitarbeiter ist ergangen und auf der ganzen Linie im Sinne der Heilmittelerbringer ausgefallen!

Der Fall:
Unser Mitglied, zugelassene Ergotherapeutin in eigener Praxis, möchte eine weitere Fachkraft ausschließlich für die Durchführung von Hausbesuchen für 20 Wochenstunden einstellen. Die Zulassungsstelle der AOK Baden-Württemberg verweigert eine entsprechende Zulassungserweiterung unter Hinweis auf die Zulassungsempfehlungen, nach welchen angeblich auch für gar nicht in der Praxis tätige Mitarbeiter ein zusätzlicher Raum vorzuhalten sei.

Die Urteile:
In erster Instanz wurde diese unsinnige und unwirtschaftliche Vorgabe tatsächlich bestätigt.

Der BED e.V. finanzierte auch die Berufungsklage und war damit nun erfolgreich:
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart urteilt in zweiter Instanz, dass das erste Urteil aufgehoben wird und die Verweigerung der Zulassungserweiterung durch die AOK rechtswidrig war. Unser Mitglied hat Anspruch auf Erteilung der Zulassungserweiterung ohne zusätzliche Raumvorgabe für eine Mitarbeiterin, welche ausschließlich im Hausbesuch tätig ist (AZ: L 4 KR 3332/15).

Die Urteilsbegründung:
In einer ausführlichen Urteilsbegründung wird zunächst klar gestellt, dass bei Vorliegen aller Zulassungsvoraussetzungen in jedem Fall eine Zulassung zu erteilen ist und dies nicht im Ermessen der zulassenden Kassenverbände steht.
Da unser Mitglied die persönlichen Voraussetzungen (ausgebildete Ergotherapeutin) sowie die räumlichen Mindestvoraussetzungen erfüllt, wurde ihr folgerichtig die Zulassung erteilt. Das Gericht stellt die grundsätzliche Sinnhaftigkeit von Mindestvorgaben bezüglich der Praxisräume und -ausstattung fest, nimmt aber ausdrücklich keine Stellung dazu, ob die durch die Zulassungsempfehlungen vorgeschriebenen konkreten Anforderungen sinnvoll sind.

Eindeutig stellt das Landessozialgericht Baden-Württemberg klar:
"... Insbesondere die Forderung nach einem weiteren Therapieraum mit einer Fläche von 12 qm für jede "zusätzlich gleichzeitig tätige Fachkraft" neben der zugelassenen Person greift hier nicht ein. Denn die weitere Fachkraft, deren Beauftragung die Klägerin ausschließlich für Hausbesuche beabsichtigt, wäre in den Praxisräumlichkeiten gar nicht tätig.
Ein Verständnis ... der Zulassungsempfehlungen dahingehend, dass ein zusätzlicher Raum selbst dann zur Verfügung stehen muss, wenn er unter keinen denkbaren Umständen von der weiteren Fachkraft genutzt werden würde, wäre mit dem §124 .. SGB V und erst Recht mit Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz nicht vereinbar. Denn anderenfalls würde von dem Heilmittelerbringer ... verlangt, einen Behandlungsraum bereit zu halten, der nie benutzt wird. Erbringt eine beim zugelassenen Heilmittelerbringer beschäftigte oder für sie als selbständig tätige Person ... ihre Leistungen ausschließlich außerhalb der Praxis, ist es offensichtlich unsinnig, die Zulassungserweiterung an bestimmte Anforderungen an die Räumlichkeiten innerhalb der Praxis zu knüpfen.
Damit würden Anforderungen an die Berufsausübung aufgestellt, die zur Erreichung des Zweckes - Sicherstellung einer zweckmäßigen, der Erhaltung bzw. Wiedererstellung der Gesundheit dienenden Behandlung von Versicherten ... - von vorneherein nicht geeignet und daher unverhältnismäßig wären. Der Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit wäre schon deswegen nicht gerechtfertigt, so dass eine Grundrechtsverletzung vorliegen würde. Dem trägt Ziffer 2.1 des Teil 1 der Zulassungsempfehlungen im Übrigen selbst dadurch Rechnung, dass es die Anforderung eines weiteren Therapieraums nur für jede zusätzlich "gleichzeitig" tätige Fachkraft aufstellt, also darauf abstellt, ob neben der zugelassenen Person zeitgleich(!) eine weitere Fachkraft tätig wird, also nicht, ob neben der zugelassenen Person, aber zu jeweils anderen Zeiten einer weitere Fachkraft tätig wird. Es wird also auch von den Zulassungsempfehlungen - zu Recht - nur ein Therapieraum pro in der Praxis tätigen Vollzeitkraft verlangt. ..."


Eine Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen.

Wir freuen uns sehr über diese eindeutige Klarstellung zugunsten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung für Heilmittelerbringer. Dieses Urteil bringt bundesweite Auswirkungen auf die zulässige Mitarbeiteranzahl für Heilmittelerbringer mit sich.



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Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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