Unterlagen für den Praxisalltag >> Leitsymptomatik darf nicht fehlen
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Leitsymptomatik darf nicht fehlen

Veröffentlicht am 12.08.2016

Aufgrund vermehrter Absetzungen mit der Begründung einer fehlenden Leitsymptomatik achten Sie in Ihrem eigenen Interesse darauf, dass auf jeder Verordnung zusätzlich zur Diagnose in ICD-10-Codierung auch die Leitsymptomatik aufgeführt sein muss. Lassen Sie diese Ergänzungen von Ihrem Arzt auch dann vornehmen, wenn es bisher in diesem Zusammenhang bei Ihnen noch keine Absetzungen gegeben hat. Bei den Kassen, welche bereits nach der neuen Rahmenempfehlung handeln, können Sie die Leitsymptomatik nach Rücksprache mit dem Arzt selbst ändern oder ergänzen und dies entsprechend auf der Verordnung dokumentieren. Bei welchen Kassen dies bereits jetzt zulässig ist, können Sie unserer Webseite entnehmen.

Die Leitsymptomatik betrifft die Beeinträchtigungen der Aktivitäten, also die Fähigkeitsstörungen.

Als Leitsymptomatik werden im Heilmittelkatalog folgende Möglichkeiten genannt:

Einschränkungen der Beweglichkeit, Geschicklichkeit
Einschränkungen der Selbstversorgung und Alltagsbewältigung
Einschränkungen in der zwischenmenschlichen Interaktion
Einschränkungen im Verhalten
Einschränkungen in der körperlichen Beweglichkeit und Geschicklichkeit
Einschränkungen in der Kommunikation
Einschränkungen der Beweglichkeit
Einschränkungen in der Fortbewegung
Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten

Bei welchem Indikationsschlüssel welche Leitsymptomatik zulässig ist, können Sie auf einen Blick der zweiten Seite unseres BED-VO-Checks entnehmen.

Kontrollieren Sie jede eingehende Verordnung um Absetzungen zu vermeiden.

Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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