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Stellungnahme des Bundesverbandes für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V. zum REGIERUNGSENTWURF des Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes – HHVG

Veröffentlicht am 29.09.2016
Aktualisiert am 29.09.2016

Der Traum vom Wegfall der Grundlohnsummenbindung ist scheinbar zunächst ausgeträumt. Statt dessen wird es lediglich in den Jahren 2017 bis 2019 die Möglichkeit geben, Vergütungsvereinbarungen über die Grundlohnrate/Grundlohnsumme hinaus auszuhandeln.

Allein dadurch unterscheidet sich der Regierungsentwurf zum HHVG deutlich vom Referentenentwurf vom Bundesministerium für Gesundheit- wir berichteten: Stellungnahme und Anhörung des BED e.V. im Bundestag zum Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG

Als Begründung für die Befristung gibt die Bundesregierung an, dass zunächst Erkenntnisse über die Auswirkungen des Wegfalls der Grundlohnsummenbindung auf den Ablauf der Vergütungsverhandlungen und die Entwicklung der Preise für Heilmittelleistungen zu gewinnen seien.
 
Allerdings ist noch nicht aller Tage Abend, der Bundesverband für Ergotherapeuten BED e.V wird mit den Entscheidungsträgern noch weitere Gespräche führen.
Am 10./11.11.2016 findet die 1. Lesung des HHVG im Bundestag statt. Der Entwurf wird dabei zur Beratung an den federführenden Ausschuss geleitet.
 
In der zweiten Lesung wird der Gesetzentwurf dann in der vom Ausschuss vorgelegten Fassung beraten. Jeder Abgeordnete kann Änderungsanträge stellen.
 
Im März 2017 soll das HHVG in Kraft treten.

 
BED e.V. Karikatur zum Thema GLS Befreiung
 
Die Bundesregierung sieht grundsätzlich Weiterentwicklungsbedarf der gesetzlichen Rahmenbedingungen im Heilmittelbereich.

Denn auch nach Abschaffung der Verpflichtung zur Vorlage der Vergütungsvereinbarungen und der Ermöglichung von Schiedsverfahren kommt es im Heilmittelbereich immer wieder zu Situationen, in denen die Vergütungsvereinbarungen den Anstieg des Versorgungsbedarfs der Versicherten und die damit verbundenen Anforderungen an die Leistungserbringer und die Versorgungsstrukturen nicht angemessen abbilden.
 
Damit wird deutlich, dass die Bundesregierung die Relevanz der Heilmittelerbringer vor allem basierend auf dem demographischen und gesellschaftlichen Wandel erkannt hat.
 
Allerdings kommt der Regierungsentwurf mehr als ein kleines Zugeständnis daher, denn als umfassende Reform.

Den Heilmittelerbringern sollen, so scheint es, schnell ein paar Brocken hingeworfen werden, damit sie einfach weitermachen wie bisher: Aufopfernd, am Patienten und nicht am eigenen Geldbeutel orientiert, unaufdringlich, belastbar sowie mit großem Enthusiasmus und Nächstenliebe versehen.
 
Denn neben der zeitlich über nur 2 Jahre aufgehobenen Bindung an die Grundlohnrate, wurde der Direktzugang nicht aufgenommen, sondern lediglich die Blankoverordnung und deren Voraussetzungen konkretisiert.
 
Finanzielle Anreize für die Krankenkassen zwecks einer schnellen Umsetzung der Modellvorhaben wurden nicht gesetzt.
 
Mehr Mitbestimmung durch ein Mitbestimmungs- und Mitspracherecht im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) bei der Heilmittelrichtlinie und anderen die Heilmittelerbringer betreffenden Richtlinien sucht der Heilmittelerbringer im Gesetzentwurf vergeblich.
 
 
Der zukünftige § 64d Modellvorhaben zur Heilmittelversorgung besagt inhaltlich:

In Absatz 1:
 
Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen haben gemeinsam und einheitlich mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Verbänden auf Landesebene zur Stärkung der Verantwortung der Heilmittelerbringer die Durchführung von Modellvorhaben nach Satz 3 zu vereinbaren.
 
Dabei kann ein Modellvorhaben auch auf mehrere Länder erstreckt werden. In den Modellvorhaben ist vorzusehen, dass die Heilmittelerbringer auf der Grundlage einer vertragsärztlich festgestellten Diagnose und Indikation für eine Heilmittelbehandlung selbst die Auswahl und die Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten bestimmen.
 
In der Vereinbarung nach Satz 1 ist die mit dem Modellvorhaben verbundene höhere Verantwortung der Heilmittelerbringer, insbesondere im Hinblick auf zukünftige Mengenentwicklungen und auf die Anforderungen an die Qualifikation der Heilmittelerbringer, zu berücksichtigen.
 
Zudem ist in der Vereinbarung festzulegen, inwieweit die Heilmittelerbringer bei der Leistungserbringung von den Vorgaben der Heilmittelrichtlinie abweichen dürfen.

In Absatz 2:

Voraussetzung für die Teilnahme der Heilmittelerbringer ist, dass sie
  1. nach § 124 Absatz 2 zur Versorgung zugelassen sind,
  2. aufgrund ihrer Ausbildung über die notwendige Qualifikation verfügen und gegebenenfalls weitere von den Vertragspartnern nach Absatz 1 vertraglich vereinbarte Qualifikationsanforderungen erfüllen und
  3. ihre Tätigkeit nicht als selbständige Heilkunde ausüben.
Hier ist vor allem zu klären wie Nr. 3 von der Bundesregierung gemeint ist und ob diese Definition z. B. Heilmittelerbringer umfasst, die neben ihrer ergotherapeutischen Tätigkeit auch als Heilpraktiker oder Heilpraktiker für Psychotherapie tätig sind.

In Absatz 3:

Die Modellvorhaben sind auf längstens drei Jahre zu befristen. Die Krankenkassen oder ihre Verbände haben eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Modellvorhaben nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards zu veranlassen. Der von unabhängigen Sachverständigen zu erstellende Bericht über die Ergebnisse der Auswertung ist zu veröffentlichen.
 
Damit wird das Verfahren zur Generierung notwendiger Evidenz beschleunigt, um beurteilen zu können, ob das Modell der sogenannten „Blankoverordnung“ in die Regelversorgung überführt werden könnte. Darüber hinaus soll so gewährleistet werden, dass mögliche Erkenntnisse aus den Modellvorhaben noch in die Weiterentwicklung des Rechts der Gesundheitsberufe einfließen können.
 
Die im Rahmen der Modellvorhaben abgerechneten Heilmittelleistungen unterliegen nicht der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung.
 
Die bisher schon in § 63 Absatz 3b Satz 2 und 3 bestehende Möglichkeit zur Durchführung von Modellvorhaben bleibt unangetastet. Dementsprechend können die bereits laufenden Modellvorhaben unabhängig von den Neuregelungen fortgeführt werden.
 
 
Im Zulassungsparagraphen § 124 wird ein gemeinsames Zulassungsverfahren der Krankenkassen, welches in einigen Bundesländern/KV-Gebieten bereits gelebt wird nun offiziell legitimiert.
 
In § 125 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Für die Jahre 2017 bis 2019 gilt § 71 (Beitragssatzstabilität) für die Verträge nach Satz 1 nicht.“
 
Im neuen Satz 5 wird eine zeitliche Frist von 3 Monaten eingefügt: Kommt eine Einigung nicht zustande, wird der Empfehlungsinhalt durch eine von den Empfehlungspartnern nach Satz 1 gemeinsam zu benennende unabhängige Schiedsperson innerhalb von 3 Monaten festgelegt.
 
Hiermit soll die Durchführung der Schiedsverfahren beschleunigt und damit erreicht werden, dass etwaige Vergütungsanhebungen früher bei den Leistungserbringern ankommen.
 
Danach wird folgender Satz eingefügt:
„Die Benennung der Schiedsperson kann von den Vertragspartnern für das jeweilige Schiedsverfahren oder für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren erfolgen.“
 
Der neue Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, wird diese von der für die vertragsschließende Krankenkasse oder den vertragsschließenden Landesverband zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt; Satz 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die  Schiedsperson auch für nachfolgende Schiedsverfahren des Verbandes der Leistungserbringer mit anderen Krankenkassen oder Landesverbänden bestimmt werden kann.“ und dient der Verbesserung  der Effizienz des Schiedsverfahrens und vermeidet daher Verzögerungen.
 
Die folgenden Sätze werden zudem angefügt:
„Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung. Klagen gegen die Festlegung des Vertragsinhalts richten sich gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht  gegen die Schiedsperson.“

Das Gesetz zielt insgesamt auf eine Stärkung und Qualitätsverbesserung der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln ab.
Aus unserer Sicht und unserer Erfahrung nach wird das Gesetz sein gestecktes Ziel mit dem vorliegenden Regierungsentwurf nicht erreichen.
 
Die Details zum Regierungsentwurf finden Sie hier:
http://www.bmg.bund.de/ministerium/meldungen/2016/hhvg-im-kabinett.html
 
Bei Fragen dazu steht Ihnen der BED e.V. immer gerne zur Verfügung:
Bürotelefon: 05221-875 945 3 oder info@bed-ev.de

Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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