Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher
möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser
Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter
+49 6438 9279 000 oder
info@bed-ev.de.
Veröffentlicht am 21.10.2016
Derzeit häufen sich die Absetzungen wegen fehlender Leitsymptomatik. Wir hatten Sie daher in unserem Artikel
Leitsymptomatik darf nicht fehlen ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht.
In vielen Fällen konnten wir nun unseren Mitgliedern zur Auszahlung Ihrer Vergütung verhelfen, indem unter Hinweis auf die sich logisch erschließende und vom Arzt nachträglich eingetragene Leitsymptomatik Widerspruch bei entsprechenden Absetzungen eingelegt wurde.
Widerspruch lohnt sich.
Kontaktieren Sie uns bei jeder Absetzung, damit wir mit Ihnen klären können, ob und wie Sie Ihre Leistungen doch noch vergütet bekommen können.
Da es natürlich für alle Beteiligten das Beste ist, wenn erst gar keine Absetzungen durchgeführt werden, kontrollieren Sie jede eingehenden Verordnung mithilfe unseres
BED-VO-Check und beherzigen Sie die Vorgaben bezüglich der
Eintragungen auf der Verordnungsrückseite.