Veröffentlicht am 09.12.2016
Vor dem Hessischen Landessozialgericht ging es in zweiter Instanz um die Auseinandersetzung eines unserer Mitgliedspraxen mit der Knappschaft als verantwortliche Zulassungsstelle aller Primärkassen in Hessen.
In den Zulassungsempfehlungen heißt es bezogen auf ergotherapeutische Praxen wörtlich:
"Die Praxisräume müssen eine Therapiefläche von mindestens 30 qm aufweisen. Dabei muss die Therapiefläche mindestens in einem Raum 12 qm umfassen. ..."
Die Knappschaft in Hessen forderte davon abweichend jedoch, dass
jeder Therapieraum mindestens 12 qm groß sein müsse und verweigerte entsprechend die Zulassung bei einer Praxis, die diese Vorgabe nicht erfüllt. Unser Mitglied ließ dies aber nicht widerspruchslos mit sich geschehen und klagte mit Unterstützung des BED.
Bereits in erster Instanz wurde ein klares Urteil zugunsten unseres Mitglieds gefällt (siehe:
Willkür der Zulassungsstellen ist rechtswidrig - Gericht bestätigt die Haltung des BED e.V.)
Die Knappschaft ging jedoch in Revision und Ende November 2016 fand nun der nächste Gerichtstermin in dieser Sache statt. Unser Anwalt berichtet:
"Die Sach- und Rechtslage wurde ausführlich erörtert.
Die Vorsitzende (Richter) hat im Ergebnis unserer Rechtsauffassung und damit dem erstinstanzlichen Urteil des Sozialgerichts Darmstadt in vollem Umfang zugestimmt.
Nach kurzer Unterbrechung und Beratung hat die Gegenseite die Berufung zurückgenommen. Dies bedeutet, dass das sozialgerichtliche Verfahren damit abgeschlossen und das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts Darmstadt rechtskräftig geworden ist.
Zugleich hat die Gegenseite für das Parallelverfahren (Schadenersatzklage) vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main Vergleichsbereitschaft signalisiert und angekündigt, uns einen entsprechenden Vorschlag zukommen lassen zu wollen."Hier wurde klar gerichtlich geurteilt, dass willkürliche Auslegungen der Zulassungsempfehlungen durch einzelne Zulassungsstellen zu Ungunsten von Heilmittelerbringern nicht zulässig sind.
Für die Durchsetzung der Interessen der Heilmittelerbringer braucht es dabei engagierte Betroffene, die sich zu Wehr setzen und mithilfe des BED e.V. erfolgreich richtungweisende Entscheidungen herbei führen. Wir bedanken uns hier noch einmal ganz herzlich im Namen aller Ergotherapeuten bei unserem Mitglied, das diese klare Entscheidung mit viel Durchhaltevermögen ermöglicht hat.
Bei Fragen rund um das Thema Zulassung wenden Sie sich jederzeit gerne an uns.
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