Veröffentlicht am 29.05.2017
Mittels Beeinflussung von Diagnosedaten haben sich so einige Krankenkassen der Gesetzlichen Krankenversicherung aus dem Fond zum Risikostrukturausgleich
1 bedient.
In der Vergangenheit wurden Ärzte, teilweise mit der Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen, durch die Krankenkassen für die Vergabe und Dokumentation solch nicht vorhandener Diagnosen bei Patienten vergütet. Die betreffenden Krankenkassen erlangten durch die Datenmanipulation zu Unrecht Mehreinnahmen.
Über den 4. Absatz in § 303 SGB V wird die Manipulation der Diagnosekodierungen nun unterbunden.
Das ärztliche Handeln ist am Wohl der Patientinnen und Patienten auszurichten statt eigene Interessen oder die Interessen Dritter über das Patientenwohl zu stellen. Die Manipulation bei Diagnosen mit der etliche Patienten auf dem Papier kränker gemacht wurden als sie waren, diente eindeutig nicht dem Patientenwohl.
Es handelt sich bei dem Schreiben des Bundesversicherungsamtes (BVA) um eine Gesetzgeberische Klarstellung einer bereits
bestehenden Rechtslage.
Seitens des BVA werden daher nicht nur Verstöße in der Zukunft sondern auch die bereits geschehenen Verstöße in der Vergangenheit geahndet.
Im Schreiben an die Krankenkassen erläutert das Bundesversicherungsamt:
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Mit Verweis, man habe akribisch auf die Versichertengelder zu achten verweigern Krankenkassen seit mehr als 10 Jahre angemessene Vergütungssteigerungen von Ergotherapeuten. Das kann jeden der von obigen Fakten Kenntnis erlangt in dem Zusammenhang nur empören.
Nicht überraschend begrüßen wir als Bundesverband für Ergotherapeuten BED e.V. daher das Schreiben des BVA und seine damit verbundenen Maßnahmen sehr.
Das Schreiben ist hier einzusehen.
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1 Weitere Informationen zur Bedeutung und Berechnung des Risikostrukturausgleiches finden Sie hier.