Unterlagen für den Praxisalltag >> Neuer Rahmenvertrag Primärkassen für Rheinland-Pfalz und Saarland
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Neuer Rahmenvertrag Primärkassen für Rheinland-Pfalz und Saarland

Veröffentlicht am 18.07.2017

Für die Primärkassen in Rheinland-Pfalz und im Saarland gibt es ab dem 1.5.17 einen neuen Rahmenvertrag. Für bisher zugelassene Leistungserbringer gilt dieser Vertrag automatisch. Die bisherigen Preise gelten noch bis Ende September weiter.

Die Anlagen der neuen Rahmenempfehlung vom 1.5.16 wurden unverändert übernommen und damit auch die vereinfachten Regelungen bezüglich der Verordnungsänderungen.

Lesen Sie den neuen Rahmenvertrag der Primärkassen für Ihr Bundesland in Ruhe durch und händigen Sie diesen auch an Ihre MitarbeiterInnen aus, da er die Grundlage Ihrer Behandlung und Vergütung bildet.

Im folgenden informieren wir lediglich über einige wenige Punkte:

Der Behandlungsbeginn muss auch in begründeten Ausnahmefällen innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellungsdatum liegen.

Die Unterbrechungsregelungen wurden vereinfacht:
In begründeten Ausnahmefällen ist eine Unterbrechung der Therapie bis maximal 28 Tage zulässig, sofern das Therapieziel dadurch nicht gefährdet wird.
 
Begründete Ausnahmefälle sind folgendermaßen definiert:
T = therapeutisch indizierte Behandlungsunterbrechung in Abstimmung mit der verordnenden Ärztin/dem verordnenden Arzt
K = Krankheit der Patientin/des Patienten bzw. Therapeutin/Therapeuten
F = Ferien bzw. Urlaub der Patientin/des Patienten bzw. Therapeutin/Therapeuten

Tragen Sie das entsprechende Kürzel (T,K oder F) vor/zwischen den betreffenden Datumsangaben sowie die Begründung unten links auf der Verordnungsrückseite mit Datum und Unterschrift ein.

Wenn während der Therapie erkennbar wird, dass das Therapieziel nicht erreichbar ist oder der Patient in unerwarteter Weise auf die Therapie reagiert, informieren Sie den Arzt, welcher über das weitere Vorgehen entscheidet. Falls die Therapie mit einem anderen Heilmittel fortgesetzt werden soll, ist eine neue Verordnung erforderlich.

Rechnungen müssen spätestens innerhalb eines Jahres nach Behandlungsende auf der jeweiligen Verordnung gestellt werden.

Alle Rahmenverträge finden Sie auch stets auf unserer Webseite:
Unterlagen für den Praxisalltag >> Verträge.


Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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