Unterlagen für den Praxisalltag >> Neuer Rahmenvertrag BKK, IKK, Knappschaft für Baden-Württemberg
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Neuer Rahmenvertrag BKK, IKK, Knappschaft für Baden-Württemberg

Veröffentlicht am 18.07.2017

Für die BKK, IKK und Knappschaft in Baden-Württemberg gibt es ab dem 01.07.2017 einen neuen Rahmenvertrag. Für bisher zugelassene Leistungserbringer gilt dieser Vertrag automatisch.

Die Anlagen der neuen Rahmenempfehlung vom 1.5.16 wurden übernommen und damit auch die vereinfachten Regelungen bezüglich der Verordnungsänderungen.

Lesen Sie den neuen Rahmenvertrag der von BKK, IKK und Knappschaft für Ihr Bundesland in Ruhe durch und händigen Sie diesen auch an Ihre MitarbeiterInnen aus, da er die Grundlage Ihrer Behandlung und Vergütung bildet.

Im folgenden informieren wir lediglich über einige wenige Punkte:

Ein anderer Therapieort (z.B. integrativer Kindergarten) als die zugelassene Praxis oder die häusliche Umgebung des Patienten ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich und bedarf einer ausdrücklich so gestellten Verordnung des Arztes.

Der Zugelassene hat für jeden Anspruchsberechtigten Aufzeichnungen zu führen, aus denen sowohl alle durchgeführten Therapiemaßnahmen, der Therapieort als auch der Therapeut ersichtlich sind.
Diese Unterlagen sind mindestens vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der erbrachten Leistung, aufzubewahren. Weitere Informationen finden Sie in unserem Stichwort Aufbewahrungspflicht.

Rechnungen müssen spätestens innerhalb eines Jahres nach Behandlungsende auf der jeweiligen Verordnung gestellt werden. Beanstandungen durch die Krankenkasse sind bis zu einem Jahr nach Rechnungsstellung zulässig.

Nachberechnungen an die Kasse (z.B. bei nicht gezahlter Zuzahlung) sind innerhalb von 6 Monaten nach Rechnungseingang der Ursprungsrechnung zu stellen.

Abweichend von der Rahmenempfehlung kann eine Kasse einseitig Zahlungen einbehalten sowie eine "angemessene" Vertragsstrafe festsetzen, wenn ein Zugelassener die sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten nicht erfüllt.

Nur bei schwerwiegenden oder wiederholten Vertragsverstößen ist der paritätisch besetzte Vertragsausschuss (bestehend aus Vertretern der Kassen und der Heilmittelverbände) einzubeziehen und der Zugelassene anzuhören.

Als schwerwiegende Verstöße im Sinne dieses Vertrages gelten:
  • Nichterfüllung von organisatorischen und/oder sächlichen und/oder fachlichen und/oder personellen Voraussetzungen
  • Abrechnung nicht erbrachter Leistungen
  • wiederholter oder schwerer Verstoß gegen den Datenschutz (§ 11) 
  • nicht fristgerechte Beseitigung von Beanstandungen
  • Änderung der Verordnung ohne Abstimmung mit dem verordnenden Vertragsarzt, sofern die Anlage 3 der Rahmenempfehlung nichts anderes vorsieht.
  • Erhebungen von Aufzahlungen, die über die gesetzlichen Zuzahlungen hinaus gehen
  • Verzicht auf die gesetzliche Zuzahlung
  • Schadensersatzansprüche der betreffenden Krankenkasse bleiben hiervon unberührt.
Im Hinblick auf die räumlichen Mindestvoraussetzungen ist zu beachten, dass eine unzulässige Zusammenarbeit im Sinne von § 128 Abs. 2 SGB V zwischen Leistungserbringer und Vertragsärzten sowie Ärzten in Krankenhäusern oder anderen medizinischen Einrichtungen insbesondere vorliegen könnte, wenn der Leistungserbringer seine Praxisräume erheblich über oder unter den marktüblichen Mietpreisen von Vertragsärzten, Krankenhäusern oder anderen medizinischen Einrichtungen anmietet.


Alle Rahmenverträge finden Sie auch stets auf unserer Webseite:
Unterlagen für den Praxisalltag >> Verträge.


Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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