Veröffentlicht am 19.07.2017
Für die
Primärkassen in Bremen gibt es ab dem 1.5.17 einen eigenen Rahmenvertrag. Die bisher zugelassenen Leistungserbringer wurden von der IKK Gesund Plus angeschrieben, da die Unterzeichnung der
neuen Anerkenntniserklärung notwendig ist. Falls Sie die Anerkenntniserklärung noch nicht unterzeichnet an die IKK zurück gesendet haben sollten, tun Sie dies baldmöglichst, um auch nach den erhöhten Preisen abrechnen zu können. Die Anerkenntniserklärung finden Sie
im Rahmenvertrag.
Zudem wurden
neue Preise für alle Verordnungen mit Ausstellungsdatum ab 1.7.17 vereinbart.
Mit dieser Preisliste ist
ab sofort für alle Patienten in Bremen die
Parallelbehandlung möglich. Dies setzt voraus, dass die Art der therapeutischen Maßnahme die gleichzeitige Behandlung zweier Patienten durch einen Therapeuten zulässt. Die Entscheidung darüber trifft der Therapeut bzw. die Therapeutin. Weitere Informationen finden Sie in unserem
Stichwort Parallelbehandlung.
Information an Selbstabrechner:
Kontrollieren Sie bei der Übertragung der neuen Preise auch, ob das richtige Tarifkennzeichen eingetragen ist. Das Tarifkennzeichen für diese Preisliste lautet: 26 04 000
Die Anlagen der neuen Rahmenempfehlung vom 1.5.16 wurden fast unverändert in den neuen Rahmenvertrag übernommen und damit auch die
vereinfachten Regelungen bezüglich der Verordnungsänderungen.
Lesen Sie den neuen Rahmenvertrag der Primärkassen für Ihr Bundesland in Ruhe durch und händigen Sie diesen auch an Ihre MitarbeiterInnen aus, da er die Grundlage Ihrer Behandlung und Vergütung bildet.Im folgenden informieren wir lediglich über einige wenige Punkte:
Der erste Betrachtungszeitraum der Fortbildungsverpflichtung für bereits Zugelassene und deren Fachliche Leitungen beginnt am 1.1.2018. Bei Zulassung oder Beginn der Fachlichen Leitung zu einem späteren Zeitpunkt beginnt der jeweilige Betrachtungszeitraum jeweils zu dem späteren Zeitpunkt.
Die
Unterbrechungsregelungen wurden dahin gehend vereinfacht, dass in begründeten Ausnahmefällen keine zeitliche Begrenzung mehr aufgeführt wird. Wir empfehlen dennoch bei Unterbrechungen von mehr als 28 Tagen die Verordnung abzubrechen und mit einer neuen Verordnung weiter zu arbeiten, um Schwierigkeiten bei der Abrechnung zu vermeiden und auch im Interesse der Liquidität Ihrer Praxis.
Als begründete Ausnahmefälle gelten, sofern das Therapieziel dadurch nicht gefährdet wird:
T = therapeutisch indizierte Behandlungsunterbrechung in Abstimmung mit der verordnenden Ärztin/dem verordnenden Arzt
K = Krankheit der Patientin/des Patienten bzw. Therapeutin/Therapeuten
F = Ferien bzw. Urlaub der Patientin/des Patienten bzw. Therapeutin/Therapeuten
Tragen Sie das entsprechende Kürzel (T,K oder F) vor/zwischen den betreffenden Datumsangaben sowie die Begründung unten links auf der Verordnungsrückseite mit Datum und Unterschrift ein.
Wenn während der Therapie erkennbar wird, dass das Therapieziel nicht erreichbar ist oder der Patient in unerwarteter Weise auf die Therapie reagiert, informieren Sie den Arzt, welcher über das weitere Vorgehen entscheidet. Falls die Therapie mit einem anderen Heilmittel fortgesetzt werden soll, ist eine neue Verordnung erforderlich.
Zahlungen müssen
21 Tage nach Rechnungseingang von der Krankenkasse angewiesen werden. Bei Papierabrechnungen ohne digitale Datenübermittlung beträgt die Zahlungsfrist 28 Tage.
Rechnungen müssen spätestens
innerhalb eines Jahres nach Behandlungsende auf der jeweiligen Verordnung gestellt werden. Beanstandungen sind jeweils innerhalb eines Jahres möglich, wobei diese Frist mit Bekanntwerden der Unrichtigkeit (in den meisten Fällen also mit Einreichen der Rechnung) beginnt. Bei Absetzungen durch die Kasse kann der Heilmittelerbringer bzw. sein Abrechnungszentrum innerhalb eines Jahres nach Rechnungseingang widersprechen.
Alle Rahmenverträge sowie die Preislisten finden unsere selbständigen Mitglieder stets auf unserer Webseite:
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Vergütungspreislisten