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Veröffentlicht am 17.08.2017
Einen entsprechenden Fall beschreiben die Steuerberater SchmaltzundPartner in Ihrem Informationsbrief "Blitzlicht August 2017", den Sie auf folgender Seite einsehen können:
http://www.schmaltzundpartner.de/aktuelles/blitzlicht-informationsbrief/blitzlicht-archiv-2017/Ein selbständiger Logopäde hat sein häusliches Arbeitszimmer im Rahmen des Höchstbetrags von 1.250 EUR steuerlich als Betriebsausgaben geltend machen können, weil er in seiner Praxis zur Aufbewahrung seiner sonstigen Betriebsunterlagen keine geeigneten Räumlichkeiten hatte und diese auch nicht ohne weiteres hergestellt werden konnten.