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Heilmittelrichtlinie: Ernährungstherapie ergänzt und Überarbeitung geplant

Veröffentlicht am 06.10.2017

Ein Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) sieht neben der Aufnahme von Ernährungstherapie auch in den langfristigen Heilmittelbedarf lediglich eine kleine Änderung im Bereich Ergotherapie vor, welche ab 1.1.2018 in Kraft treten wird und ausschließlich die Liste der Indikationen für langfristigen Heilmittelbedarf betrifft:

Unter den ICD-10 Codes M34.0 Progressive systemische Sklerose und M34.1 CR(E)STSyndrom wird die Diagnosegruppe SB1 gestrichen und durch die Diagnosegruppe SB7 ersetzt. Mit dieser Korrektur wird Hinweisen aus der Versorgung nachgekommen. Bei den in der Diagnoseliste benannten Formen der systemischen Sklerosen handelt es sich um eine entzündliche rheumatische Systemerkrankung, die zu den sogenannten Kollagenosen zählt und in der Mehrzahl der Fälle mit Gelenkbeschwerden in Form von Steifigkeit, Gelenkschmerzen und Schwellungen einhergeht. Sie sind daher den Diagnosegruppen SB5 „Gelenkerkrankungen / Störungen der Gelenkfunktion mit prognostisch längerdauerndem Behandlungsbedarf“ und SB7 „Erkrankungen mit Gefäß-, Muskel- und Bindegewebsbeteiligung, systemische Erkrankungen“ zuzuordnen. Damit die benötigte Form der Ergotherapie auch ohne Weiteres als langfristiger Heilmittelbedarf erbracht werden kann, erfolgt die entsprechende Anpassung. Da bei dieser Erkrankung grundsätzlich keine Wirbelsäulenbeteiligung vorliegt, besteht kein langfristiger Bedarf an ergotherapeutischen Leistungen, welche im Rahmen der Diagnosegruppe SB1 erbracht werden. Die SB1 wird
daher gestrichen.

Der G-BA hat ebenfalls einen Beschluss für ein Beratungsverfahren für die Überarbeitung der Heilmittelrichtlinie gefasst.
Geplant ist laut G-BA:

"...
  1. Überprüfung und Überarbeitung der Heilmittel-Richtlinie und des Heilmittelkatalogs mit dem Ziel der Verbesserung von Versorgungsqualität und Praktikabilität durch:
    • Überprüfung der Differenzierung nach vorrangigen und optionalen Heilmitteln,
    • Überprüfung der Verordnungssystematik des Heilmittelkataloges anhand der:
      • bestehenden Regelfallsystematik und insbesondere
        • der Erst- und Folgeverordnung,
        • der Verordnungsmenge des Regelfalls,
        • der Verordnung außerhalb des Regelfalles und
        • des behandlungsfreien Intervalls,
      • Festlegung der Menge der pro Verordnung verordnungsfähigen Leistungen,
    • Präzisierung, Konkretisierung und Aktualisierung der Heilmittel-Richtlinie und des Heilmittelkataloges zur Vermeidung unterschiedlicher Auslegung durch Ärzte, Heilmittelerbringer, Patienten und Krankenkassen,
    • Überprüfung der derzeitigen Form der Zuordnung der verordnungsfähigen Heilmittel zu Diagnosegruppen, Leitsymptomatik und Therapieziel sowie deren Angabe auf der Verordnung,
    jeweils ohne Ausweitung oder Einschränkung des Anwendungsbereiches einzelner Heilmittel, die eine Methodenbewertung nach § 138 oder eine Erprobung nach § 139d SGB V erfordern würden.
  2. Identifizierung eines möglichen Beratungsbedarfs zur Überprüfung der Evidenz von Heilmitteln, ggf. auch in Bezug auf ergänzende Heilmittel.
 ..."

Die entsprechenden Beratungen einschließlich rechtlicher Prüfung sind für ein Jahr bis September 2018 mit einem anschließenden Stellungnahmeverfahren angesetzt. Das Inkrafttreten der neuen Heilmittelrichtlinie ist für die erste Jahreshälfte 2019 geplant.

Wir werden den G-BA anschreiben und unsere konkreten Forderungen zur Änderung der Heilmittelrichtlinie entsprechend vorlegen.

Über die weitere Entwicklung werden wir Sie wie üblich auf dem Laufenden halten.


Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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