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Veröffentlicht am 10.10.2005
Das Sozialgericht Köln hat die Klage der Bundesarbeitsgemeinschaft der Heilmittelverbände gegen den Eingriff des Gemeinsamen Bundesausschusses in die Rechte der Heilmittelerbringer abgewiesen.
Im Kern ging es um die Frage, ob der Gemeinsame Bundesausschuss im Rahmen seines Generalauftrags nach § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB V auch Regelungen an sich ziehen kann, die der Gesetzgeber in § 125 Abs. 1 Ziff. 1 SGB V den Partnern der Rahmenempfehlungen - also Kassen und Heilmittelverbänden - übertragen hat.
Um eine völlige Aushöhlung der Beteiligungsrechte der Verbände bei einer Veränderung der Heilmittelrichtlinien zu verhindern, muss jetzt darüber nachgedacht werden, das Verfahren im Rahmen einer Sprungrevision direkt an das Bundessozialgericht zu überweisen.