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Achtung! Neue Kündigungsfristen für Arbeitgeber bei Mitarbeiterverhältnissen!

Veröffentlicht am 02.03.2010

Der Europäische Gerichtshof hat am 19. Januar 2010 entschieden, dass die in Deutschland geltende Regelung, wonach bei den Kündigungsfristen die Beschäftigungszeiten erst vom 25. Lebensjahr an berücksichtigt werden, gegen das EU-Recht verstößt. Die Gesetzlichen Kündigungsfristen sind daher zu ändern.

http://www.vnr.de/b2b/personal/arbeitsrecht/kuendigung/gesetzliche-kuendigungsfristen-2010.html

Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist die Kündigungsfrist wie folgt zu ermitteln:

  • Wenn das Arbeitsverhältnis zwei Jahre bestanden hat, beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Ende eines Kalendermonats.
  • Wenn das Arbeitsverhältnis fünf Jahre bestanden hat, beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats.
  • Wenn das Arbeitsverhältnis acht Jahre bestanden hat, beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Ende eines Kalendermonats.
  • Wenn das Arbeitsverhältnis zehn Jahre bestanden hat, beträgt die Kündigungsfrist vier Monate zum Ende eines Kalendermonats.
  • Wenn das Arbeitsverhältnis zwölf Jahre bestanden hat, beträgt die Kündigungsfrist fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats.
  • Wenn das Arbeitsverhältnis 15 Jahre bestanden hat, beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats.
  • Wenn das Arbeitsverhältnis 20 Jahre bestanden hat, beträgt die Kündigungsfrist sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Bitte beachten Sie diese Neuerung beim lesen des 2009 veröffentlichten Artikels über die Gesetzlichen Kündigungsfristen: https://www.bed-ev.de/artikel/artikel.aspx?id=448

Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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