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Sozialversicherungsbeiträge früher fällig

Veröffentlicht am 27.10.2005

Von 2006 an müssen viele Arbeitgeber ihre Sozialversicherungsbeiträge früher entrichten. Ab Januar 2006 werden diese in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, ein ggf. verbleibender Restbeitrag spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. Für Januar 2006 gilt noch eine Übergangsregelung.

Die "Vorverlegung" der Beitragsfälligkeit wurde mit dem so genannten Beitragsentlastungsgesetz beschlossen. Die Beitrags-Neuregelung wirkt sich für den Monat Januar 2006 folgendermaßen aus:

Im Januar 2006 werden zum einen die Dezemberbeiträge aus 2005 fällig, die - noch nach alter Regelung - bis zum 16. Januar zu entrichten sind. Zum anderen sind aber auch die Beiträge für den Monat Januar 2006 zu zahlen, die - nach neuer Regelung - nun spätestens am 27. Januar 2006 fällig werden.



Übergangsregelung für Januar 2006

Um Arbeitgebern die Umstellung auf den früheren Fälligkeitstermin zu erleichtern und insbesondere Klein- und Mittelunternehmen finanziell nicht zu überfordern, gilt allerdings für den Beitragsmonat Januar 2006 noch eine Übergangsregelung:

Danach müssen die Firmen, die ihren Beitrag künftig früher zu entrichten haben, den Beitrag für den Januar 2006 nicht auf einen Schlag bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats Januar begleichen, sondern können ihre "Beitragsschuld" aus Januar 2006 sozusagen in "Raten" abtragen.

Das heißt: Sie können von Februar bis Juli 2006 dann monatlich jeweils nur ein Sechstel des Januar-Beitrages überweisen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass dieser anteilige Januar-Beitrag dann zusammen mit dem für den jeweiligen Monat fälligen Beitrag zu entrichten ist, denn der wird nach der neuen Regelung ja nun immer spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig.



Angespannte Finanzlage der Rentenkassen

Die Vorverlegung des Fälligkeitstermins für die Beitragszahlung wird vom Gesetzgeber mit der angespannten Finanzlage der Rentenkassen begründet. Der Bund erhofft sich durch die Neuregelung und den damit verbundenen Vorzieh-Effekt beim Beitragseinzug allein für 2006 Mehreinnahmen, die insbesondere dazu dienen sollen, den Rentenversicherungsbeitrag auch 2006 stabil zu halten.

Außerdem betrachtet der Gesetzgeber die Neuregelung als längst überfällige Anpassungsmaßnahme an eine moderne Lohn- und Gehaltsabrechnung: Dank moderner Informationstechnik dürfe es Arbeitgebern heute keine Probleme mehr bereiten, Löhne, Gehälter und Sozialbeiträge zeitnah zu berechnen, auszuzahlen und zu überweisen.

Die alte Fälligkeitsregelung mit ihren großzügiger bemessenen Fristen stamme schließlich noch aus der Zeit der "Lohntüte".

Das geltende Recht sieht zwei Fälligkeitstermine vor. Danach sind Beiträge für Arbeitsentgelte, die bis zum 15. des Monats gezahlt werden, spätestens am 25. des Monats fällig, die Beiträge aus später gezahlten Arbeitsentgelten spätestens am 15. des Folgemonats.

Diese Rechtslage, die letztmalig auf die Beiträge für Dezember 2005 anzuwenden ist, wird ab 2006 vereinheitlicht.
Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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