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Veröffentlicht am 06.07.2012
Das neue BHG-Urteil (Bundesgerichtshof) sorgt für Verwirrung.
Nach dem Strafgesetzbuch kann eine Vorteilsnahme und Bestechung im Gesundheitswesen nämlich nicht geahndet werden, denn: Ein niedergelassener, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassener Arzt handelt bei der Wahrnehmung der ihm in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben (§ 73 Abs. 2 SGB V, hier: Verordnung von Arzneimitteln) weder als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB.
Siehe:
Beschluss des Bundesgerichtshof vom 29.03.2012 Unsere Medizinrechtlerin Frau Beate Bahner jedoch warnt:"...Dieses Urteil ändert nichts daran, dass das Recht der Krankenversicherung nunmehr explizit ein entsprechendes Verbot der Korruption/Bestechlichkeit vorsieht. Verstöße gegen diese Regelung können tatsächlich ein Disziplinarverfahren mit dem scharfen Schwert der Zulassungsentziehung bis zu zwei Jahren zur Folge haben. Dies ist vermutlich eine deutlich schärfere Waffe, als eine Bestrafung wegen Bestechlichkeit, die oftmals – je nach Höhe der Zuwendung – nur mit einer Geldbuße geahndet wird. Demgegenüber stellt ja der Entzug einer Zulassung eine existenziell bedrohliche Situation dar... Es gibt also keinerlei Entwarnung – weder für Vertragsärzte, noch für Heilmittelerbringer und damit auch nicht für die Ergotherapeuten! Es ist den Ergotherapeuten somit nicht zu empfehlen, Zuwendungen an die verrdnenden Ärzte zu tätigen. Kleine Geschenke im üblichen steuerlich absetzbaren Rahmen bleiben davon nach meiner Überzeugung jedoch unberührt." Bei Fragen hierzu steht Ihnen der BED e.V. wie immer gerne zur Verfügung.