Veröffentlicht am 31.07.2012
In letzter Zeit häufen sich Fälle der BIG Krankenkasse, die Vergütungen vollständig kürzen auf Grund von nicht eingehaltener Frequenz.
Wenn z.B. auf einer Verordnung als Frequenz die 2 eingetragen wird, ist der Patient 2 Mal wöchentlich zu therapieren. Unterschreitet der Therapeut ab und an die Frequenz, so besteht die Gefahr der vollständigen Absetzung.
Empfehlung des BED e.V.:Achten Sie bei Ausstellung der Verordnung darauf, dass der Arzt als Frequenz 1-2 oder 1-3 Mal notiert, so haben Sie von vorneherein den größten Spielraum.
Wird hingegen eine konkrete Frequenz vorgegeben, so haben Sie als Therapeut die Möglichkeit lediglich nach Rücksprache mit dem Arzt die Abweichung von der Frequenz selbsttätig auf der Verordnungsrückseite zu ändern bzw. zu begründen.
Generell und im Besonderen gilt: Melden Sie uns unbedingt, sollten Sie eine Absetzung erfahren, damit der BED e.V. für Sie erfolgreich in den Widerspruch gehen kann, denn auch eine vergessene Frequenzänderung ist ein Formfehler, der an sich nicht zu einer Absetzung reicht, jedoch von den Krankenkassen dazu missbraucht wird.