Arbeitgeberpflicht: Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung Stand 09.2011
Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung ist Pflicht für Praxisinhaber ab einem Mitarbeiter!
– Der BED e.V. unterstützt Sie bei der Umsetzung!
Arbeitgeber, die mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen, sind nach dem Arbeitssicherheitsgesetz grundsätzlich verpflichtet, sich sicherheitstechnisch und arbeitsmedizinisch
betreuen zu lassen.
Die BGW - Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege - prüft diese Vorgabe an Hand des Nachweisbogens, der von den Praxen einzureichen ist.
Der BED e.V. bemüht sich seit einem Jahr gute Dienstleister in diesem Bereich zu finden, die durch Service, Leistung und akzeptable Preise überzeugen.
Wir wurden immer wieder herb enttäuscht.
Zusagen der Dienstleister wurden nicht eingehalten, verhandelte Preise nicht umgesetzt, Leistungsbereiche ausgegrenzt, Mitglieder nicht serviceorientiert
beraten...Die Liste ließe sich beliebig erweitern.
Nachdem wir nun auch beim 4. Kooperationsversuch unsererseits feststellen mussten, dass die Unternehmen der Branche wohl eher seltener halten was sie versprechen
verweisen wir Sie direkt auf die regionalen Listen der Berufsgenossenschaft und erläutern Ihnen folgend worauf Sie in jedem Fall achten sollten
und zwischen welchen Möglichkeiten der Betreuung Sie wählen können:
Die alternative Betreuung - möglich bei bis zu 50 Beschäftigten:
(im Nachweisbogen der BGW: 3.3 Alternativbetreuung)
Durch die Teilnahme des Praxisinhabers, oder eines dafür bestimmten Mitarbeiters, an einer Fortbildungsveranstaltung lernen Sie den Bedarf
an sicherheitstechnischer und betriebsärztlicher Betreuung selbst einzuschätzen und eigenverantwortlich zu bestimmen.
Die Fortbildungsveranstaltung ist alle 5 Jahre erneut zu besuchen.
Die BGW bezuschusst die Schulungen.
Vergleichen Sie mindestens 3 Anbieter, da die Kosten sehr stark differieren!
Folgend finden Sie eine Liste der Schulungstermine. Sie können an jeder Schulung teilnehmen, die unter Anderem auch auf
therapeutische Praxen (siehe Branchenbenennung) ausgerichtet ist.
Weitere Informationen zur alternativen bedarfsorientierte Betreuung finden Sie hier.
Was sind die Vorteile?
- Arbeits- und Gesundheitsschutz werden einfacher. Sie als Unternehmer können endlich Ihre Verantwortung wahrnehmen, weil Sie wissen, was zu tun ist.
- Die Schwerpunkte in Sachen Arbeitsschutz können von Ihnen gesetzt werden. Somit können Sie die zur Verfügung stehenden Mittel gezielter einsetzen.
- Die Zusammenarbeit zwischen Unternehmer, Sicherheitsfachkraft und Betriebsarzt wird optimiert - Leistungen können nach Bedarf eingekauft werden.
- Es wird keine feste Stundenzahl für die Betreuung durch Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte vorgegeben.
- Routinebesuche durch die BGW entfallen.
Außerdem müssen Sie sich nicht um die Meldung Ihres Betriebsarztes und Ihrer Sicherheitsfachkraft an die BGW kümmern.
Der BED empfiehlt diese Betreuungsform, denn sie ist nicht nur die kostengünstigste Variante, sondern gibt auch die Möglichkeit, sich selbst ein Bild von den Vorschriften zu machen, statt sich auf Aussagen Dritter verlassen zu müssen.
Die Grundbetreuung und anlassbezogene Betreuung für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten:
(im Nachweisbogen der BGW: 3.2 Grundbetreuung und anlassbezogene Betreuung)
Diese Betreuungsform steht allen Betrieben mit maximal 10 Vollzeit- oder 20 Teilzeit-Beschäftigten (bis zu 20 Wochenstunden) offen.
Die Begehung, Beratung und Erstellung der Gefährdungsbeurteilung mit Maßnahmekatalog für Ihre Praxis erfolgt durch eine geprüfte
Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Die Betreuung ist nach Bedarf, jedoch spätestens alle 5 Jahre zu wiederholen.
Achten Sie bei dieser Betreuungsform vor allem darauf, dass Sie keine jährliche Pauschale an den Anbieter bezahlen, ohne dafür eine konkrete Leistung
zu erhalten! Diese Preisangebote scheinen recht häufig vorzukommen. Des Weiteren klären Sie genau ab, welche betrieblichen Veränderungen zu einer neuerlichen
Begehung (Einstellung von Mitarbeitern, Kauf neuer Therapiematerialien, Hinzunahmen von Räumen etc.) und damit zu neuerlichen Kosten führen.
Ein Anbieter erläuterte den Vorteil gegenüber der alternativen Betreuung damit, dass im Falle eines Mitarbeiterunfalls der Unternehmer nicht in der Haftung stünde.
Nach Prüfung des Vertrages stellte sich jedoch heraus, dass diese Deckung nur bei grober Fahrlässigkeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit gilt und die zur verfügbare
Haftungssumme sehr niedrig erschien.
Nach Rücksprache mit einem großen Versicherungsunternehmen teilte uns dieses mit, dass Fachkräfte für Arbeitssicherheit nicht per Gesetz eine Haftpflichtversicherung
abschließen müssen. Für den Unternehmer ist dies jedoch unschädlich, da grundsätzlich die Haftpflichtversicherung des Unternehmers im Schadensfall aufkommt.
Das Argument, dass durch die Betreuung mittels Fachkraft für Arbeitssicherheit für den betreuten Unternehmer hieße aus der Haftung entlassen zu werden ist schlichtweg falsch.
Folgend ein Mustervertrag zu Ihrer Orientierung und zum Anbietervergleich:
In der Gesellschaft für Qualität im Arbeitsschutz (GQA) haben sich Fachkräfte für Arbeitssicherheit zusammengeschlossen und sich einer freiwilligen Qualitätssicherung
unterzogen. Durch eine Zertifizierung der Mitglieder dieser Gesellschaft wird bestätigt, dass diese die qualitativen Voraussetzungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3
Arbeitssicherheitsgesetze erfüllen.
Die Kontaktadressen der geprüften Dienstleister, geordnet nach Postleitzahlen, finden Sie hier:
Selbiges gilt für die Betriebsärzte:
Erfragen Sie ob der Dienstleister über Kenntnisse in Ihrer Branche (therapeutische Praxen) verfügt!
Die Regelbetreuung mit mehr als 10 Beschäftigten:
(im Nachweisbogen der BGW: 3.1 Regelbetreuung)
Verpflichtend für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten, die nicht die alternative Betreuungsform wählen.
Die Kontaktadressen gleichen denen der zuvor genannten Grund- und anlassbezogenen Betreuung.
Weitere Musterverträge sowie Gesetze und Vorschriften finden Sie hier.
Bei Fragen dazu stehen wir Ihnen immer gerne zur Verfügung.