Veröffentlicht am 16.04.2024
Eine Schiedsstellenbesetzung, die bei Verträgen zwischen 3 Seiten (GKV-SV, DVE und BED), eine Parteienmehrheit durch nur 2 Seiten (GKV-SV + DVE) zulässt, ohne dass die Stimmen der Unparteiischen dazu benötigt werden, ist nicht verfassungskonform und führt die Schiedsstelle ad absurdum.
Auf diese Weise werden derzeit von GKV-SV und DVE Verträge zu Lasten Dritter, also zu Lasten unserer Mitglieder, geschlossen.
Das hatte sich im Dezember im Rahmen des Schiedsstellenverfahrens zur Blanko-VO überdeutlich gezeigt. Wir berichteten: Die neue Regelversorgung nach § 125a (Blankoverordnung) kommt | BED e.V. (bed-ev.de)
Daher haben wir heute den Spitzenverband der Krankenkassen GKV-SV, sowie den DVE um eine Lösung mittels einer Reduktion der Sitze gebeten.
Veröffentlicht am 12.04.2024
Trostpflaster soll jahrzehntelange Unterbezahlung überkleben
Notwendige Preissteigerung müsste bei über 40% liegen
Nachdem im letzten Jahr der DVE noch meinte, die Ergotherapierenden würden mit nur 8 Prozent mehr schon klarkommen und die letzte Schiedsstellensitzung zu den Preisen mit einer erzwungenen Einigung über 9,48% endete, ist dem DVE durch unsere Kostenunterdeckungsrechnung wohl doch mal aufgefallen, dass derart niedrige Steigerungen nicht so ganz stimmen können.
Nun sollen es daher, wenn es nach dem Spitzenverband der Krankenkassen und dem DVE geht, 15,65 % mehr sein.
Allein die Verdopplung der Preisanpassung zeigt schon, dass die faktenbasierten Forderungen des BED e.V. wie ein Triebwerk in den Preisverhandlungen wirken. Unsere Kontinuität, unser Mut und unsere Beharrlichkeit zeigen auch bei den Preisen ihre Wirkung.
Das der DVE die Ergotherapierenden dennoch weiterhin als Menschen 3. Klasse verramschen will zeigen folgende Tatsachen:
15,65 % erscheint nur so lange als „vielleicht gar nicht so schlechter Abschluss“, solange man
- den Referenzwert nicht kennt und
- zudem auch nicht weiß, was mit diesem Abschluss noch so alles an Konsequenzen verbunden ist
Veröffentlicht am 12.04.2024
Wir beantworten Ihre Fragen zur BLANKO-Verordnung im Videotalk.
Wie angekündigt bieten wir unsere Fragerunde zur Blankoverordnung an weiteren Terminen an:
- Dienstag, 07. Mai 2024, 12:30 - 14:30 Uhr
- Donnerstag, 23. Mai 2024, 12:30 - 14:30 Uhr
In der 2-stündigen Fragerunde gehen wir jeweils themenbezogen auf Ihre Fragen ein. Benennen Sie uns gerne bereits bei der Anmeldung im Bemerkungsfeld oder im Vorfeld per Mail Ihre Fragen zur BLANKO-Versorgung in der Ergotherapie. Wählen Sie hierfür bitte den Betreff: BLANKO-Fragerunde.
Im Laufe der themenstrukturierten Veranstaltung können Sie Ihre weiteren Fragen sowohl im Chat als auch mündlich stellen.
Die Anmeldung ist für BED-Mitglieder über folgenden Link möglich:
Veröffentlicht am 12.04.2024
Gerne leiten wir Ihnen die Einladung der Multidisziplinären Akademie (MA) zum Deutschen Kongress für Parkinson und Bewegungsstörungen 2024 weiter:
Der Kongress findet vom 25. bis 27. April 2024 in Rostock statt und beinhaltet neben vielen anderen spannenden Programmpunkten die Sitzungen der Multidisziplinären Akademie. Diese hat sich zu einem festen Bestandteil des Kongresses entwickelt. In diesem Rahmen werden am Samstag, dem 27. April, in mehreren Workshops Begegnungs- und Fortbildungsmöglichkeiten für die verschiedenen therapeutischen Disziplinen angeboten. Erstmals in diesem Jahr findet auch ein Workshop im Bereich Ergotherapie statt. In den beiden ergotherapeutischen Vorträgen werden die Themen Hilfsmittel- sowie die Angehörigenberatung in den Vordergrund gestellt. Hier finden Sie weitere Informationen zum Ergo-Workshop.https://www.dpg-akbont-kongress.de/programm/online-programm-2024/sitzungsdetails.html?sessionId=659820baa4b71d3eb3af2f75https://www.dpg-akbont-kongress.de/programm/online-programm-2024/sitzungsdetails.html?sessionId=659820baa4b71d3eb3af2
Einen Überblick über alle Sitzungen der Multidisziplizniären Akademie finden Sie hier: Kongressprogramm MA
Veröffentlicht am 04.04.2024
Wir beantworten Ihre Fragen zur BLANKO-Verordnung im Videotalk. In unserer kommenden Fragerunde am Mittwoch, 10. April von 12:30 - 14:30 Uhr sind noch Plätze frei.
In der 2-stündigen Fragerunde gehen wir jeweils themenbezogen auf Ihre Fragen ein.
Die Teilnahme ist BED-Mitglieder vorbehalten.
Veröffentlicht am 04.04.2024
Die DAK-Gesundheit informierte uns in einem Schreiben darüber, dass ab dem 01.05.2024 die GfS GmbH als Dienstleistungsunternehmen die Heilmittelabrechnungen für die DAK-Gesundheit entgegennehmen wird.
Neben der Daten- und Belegannahme wird die GfS GmbH auch die vollständige Bearbeitung der Abrechnungen von Heilmitteln nach § 32 SGB V und Kurmitteln nach § 23 Abs. 2 SGB V für die DAK-Gesundheit übernehmen. Zuvor war dies die Aufgabe der DAVASO GmbH. Das Kostenträgerverzeichnis wird entsprechend angepasst.
Veröffentlicht am 28.03.2024
Das Video zeigt den Populismus der Gesetzlichen Krankenkassen in ihrer Kommunikation auf, den dabei verfolgten Zweck und wie sich Leistungserbringende im Gesundheitswesen und deren Institutionen dagegen zur Wehr setzen können.
Veröffentlicht am 01.03.2024 - Aktualisiert am 28.03.2024
Gesetzlich vorgeschrieben: Patientenakte
Grundsätzlich ist das Führen einer Patientenakte inkl. Verlaufsdokumentation übergeordnet gesetzlich vorgeschrieben (=Patientenrechte):
§ 630 f BGB: Dokumentation der Behandlung
"(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleibt.
(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.
(3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen."
Veröffentlicht am 28.03.2024
Informationspflicht vor Behandlungsbeginn
Auch bei BLANKO-Verordnungen sind Leistungserbringende gemäß Patientenrechtegesetz § 630c Absatz 3 BGB verpflichtet, jeden Patienten und jede Patientin vor Behandlungsbeginn über die auf ihn oder sie zukommenden Kosten schriftlich zu informieren.
Im Fall einer BLANKO-Verordnung steht jedoch der endgültige Zuzahlungsbetrag erst nach Ablauf der 16-wöchigen Gültigkeit fest.
Wir geben unseren Mitgliedern Empfehlungen und Vorlagen an die Hand.
Veröffentlicht am 22.03.2024 - Aktualisiert am 28.03.2024
Unseren Mitgliedern stellen wir die Aufzeichnung der beiden Webinarteile sowie das Handout und weitere Materialien zur BLANKO-VO auf unserer Webseite zur Verfügung.