Veröffentlicht am 07.01.2014
Seit fast 2 Jahren währt der Rechtsstreit nun zwischen der Knappschaft in Hessen und dem Bundesverband für Ergotherapeuten BED e.V. über die Rechtsansicht der Knappschaft im Rahmen der Zulassung für jeden Therapieraum im Bereich der Ergotherapie eine Mindestgröße von 12 qm für
alle Therapieräume zu fordern. Laut bundeseinheitlichen Rahmenempfehlungen ist lediglich ein Raum mit einer Größe von mind. 12 qm vorzuhalten.
Dagegen klagte der BED e.V. für ein betroffenes Mitglied, welchem die vdek die Zulassung erteilte, die Knappschaft jedoch in Vertretung der Primärkassen diese verweigerte.
Am 17.12.13 verkündete die Knappschaft vor dem Sozialgericht in Darmstadt ausdrücklich, bereits seit dem 01.03.2012 nicht mehr an dieser alten Rechtsauffassung festzuhalten. Eine rechtlich relevante Erläuterung dazu konnten die Vertreter der Knappschaft im Termin allerdings nicht nennen. Ein Schelm also, wer böses dabei denkt.
Der Therapeutin wurde zwischenzeitlich die Zulassung über die Knappschaft erteilt.
Die Frage, ob es zu einer Schadensersatzzahlung durch die Knappschaft an das betreffende Mitglied des BED e.V. kommt oder ob erst ein Urteil dazu gesprochen werden muss, ist indes noch offen und damit unklar.
Sicher hingegen ist, dass wir unsere Mitglieder aus gegebenem Anlass stets juristisch vertreten und auch die Kosten dafür, bei Allgemeininteresse für alle Ergotherapeuten, übernehmen.