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Sommerzeit ist Ferienzeit - und Hochsaison für Ferienjobs

Veröffentlicht am 23.07.2007

Während die steuerlichen Rahmenbedingungen eher unkompliziert sind, sind die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen unter Umständen sehr tückisch.

Damit es für Sie als Arbeitgeber im Rahmen einer Prüfung durch das Betriebsstättenfinanzamt bzw. den Sozialversicherungsträger nicht zu unliebsamen Überraschungen kommt, haben wir für Sie noch einmal die wichtigsten Kriterien zusammengestellt:

1.) Steuerliche Rahmenbedingungen

Aus steuerlicher Sicht spielt es keine Rolle, ob es sich bei dem Ferienjobber als Urlaubsvertretung um einen Schüler, einen Studenten oder einen Rentner handelt. Der gezahlte Arbeitslohn ist stets lohnsteuerpflichtig. Die Lohnversteuerung kann entweder individuell gemäß Lohnsteuerkarte oder pauschal versteuert werden.

Ob es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handelt, richtet sich nach sozialversicherungschtlichen Kriterien. Liegt ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor und ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, Pauschalbeiträge in Höhe von 15 % an die gesetzliche Rentenversicherung zu erbringen, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer gemäß § 40a Absatz 2 EStG mit einem Abgeltungssteuersatz von 2 % entrichten. Darin eingeschlossen sind auch die pauschale Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag.

Liegt - isoliert betrachtet - zwar ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, ist aber der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, Pauschalbeträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu erbringen, z.B. weil das Entgelt in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht mit dem Entgelt eines nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses zusammenzurechnen ist, richtet sich die Lohnversteuerung nach § 40a Absatz 2a EStG. Der Pauschsteuersatz beläuft sich dann auf 20 % zuzüglich pauschaler Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

In beiden Fällen kann die pauschale Lohnsteuer auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden.

Alternativ kann die Lohnversteuerung auch individuell über die Lohnsteuerkarte auf Grundlage der persönlichen Besteuerungsgrundlagen des Arbeitnehmers erfolgen. Das macht Sinn, soweit der Arbeitnehmer Einkünfte unterhalb des steuerlichen Existenzminimums erzielt. In der Steuerklasse I ergibt sich bis zu einem Bruttoarbeitslohn in Höhe von 898 Euro monatlich keine Steuerbelastung. Soweit der Bruttoarbeitslohn im gesamten Kalenderjahr den Betrag von 10.782 Euro (bei Ledigen) bzw. von 21.564 Euro (bei Verheirateten) nicht übersteigt, werden evtl. einbehaltene Steuerabzugsbeträge im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung erstattet.

Kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis

Soweit es sich um eine kurzfristige Saison- oder Aushilfstätigkeit handelt und die Tätigkeit nur gelegentlich, also nicht regelmäßig, ausgeübt wird, kann die Versteuerung gemäß § 40 Absatz 1 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erfolgen. Der Arbeitslohn kann hierbei 400 Euro monatlich übersteigen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitslohn pro Stunde 12 Euro bzw. pro Tag 62 Euro nicht übersteigt.


2.) Sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen

a.) geringfügig geringfügiges Beschäftigungsverhältnis

Soweit das monatliche Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 400 Euro nicht übersteigt, liegt ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vor. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer ein weiteres sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis hat. Ein geringfügiges und ein nicht geringfügiges Beschäftigungsverhältnis brauchen nicht zusammen gerechnet zu werden. Jedes weitere geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ist jedoch mit dem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zusammen zu rechnen.

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, Pauschalbeiträge in Höhe von 15 % an die gesetzliche Rentenversicherung zu erbringen. Darüber hinaus sind Pauschalbeiträge an die gesetzliche Krankenversicherung zu erbringen, soweit der Arbeitnehmer Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer familienversichert ist. Ist der Arbeitnehmer kein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, z.B. weil der an privat krankenversichert ist, sind keine Pauschalbeiträge an die gesetzliche Krankenversicherung zu erbringen.

Bitte beachten Sie: Die Pauschalbeiträge an die gesetzliche Renten- bzw. Krankenversicherung dürfen - im Gegensatz zu den Steuerabzugsbeträgen - nicht an die Arbeitnehmer weiterbelastet werden.

b.) geringfügig kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis

Soweit das Arbeitsverhältnis von vornherein auf maximal 50 Arbeitstage bzw. 2 Monate befristet ist, darf das monatliche Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 400 Euro überschreiten. Es liegt ein sog. geringfügig kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis vor. Dieses ist - unabhängig vom gezahlten Entgelt - sozialversicherungsfrei, soweit die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Es sind jedoch Pauschalbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung und ggf. an die gesetzliche Krankenversicherung zu erbringen.

Eine Beschäftigung wird dann berufsmäßig ausgeübt, wenn diese wirtschaftlich nicht von untergeordneter Bedeutung ist.

Eine Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt, soweit es sich bei den beschäftigten Personen um

* Arbeitslose mit Leistungsbezug (Bezieher von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe)
* Arbeitslose ohne Leistungsbezug (Arbeitslose ohne Leistungsanspruch)
* Sozialhilfeempfänger * Arbeitnehmer im Erziehungsurlaub
* Arbeitnehmer im unbezahlten Urlaub
* Wehr- und Zivildienstleistende während der Dauer ihrer gesetzlichen Dienstpflicht
* ehemalige Schüler in der Zeit zwischen ihrem Schulabschluss und der Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses

handelt.

Keine Berufsmäßigkeit liegt dagegen vor bei der Beschäftigung von

* Hausfrauen
* Rentnern
* Schülern und
* Studenten
* ehemaligen Schülern in der Zeit zwischen ihrem Schulabschluss und der Aufnahme eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums

Ein besonderes Augenmerk ist daher auf ehemalige Schüler im Zeitraum zwischen ihrem Schulabschluss und der Aufnahme des Studiums bzw. Ausbildungsdienstverhältnisses zu richten. Diese Problematik kommt jedoch nur bei Arbeitslohnzahlungen über 400 Euro zum tragen. Bei Arbeitslohnzahlungen unter 400 Euro spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird oder nicht.

c.) Praktikanten

In sozialversicherungschtlicher Hinsicht ist bei der Beschäftigung von Studenten zu differenzieren, ob es sich um einen sog. Werkstudenten oder Praktikanten handelt.

Bei einem Werkstudenten wird die Tätigkeit primär aus finanziellen Gründen, also zur Bestreitung des Lebensunterhaltes, ausgeübt. Bei einem Praktikanten steht die Berufsausbildung im Vordergrund. Nach Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger handelt es sich bei einem Praktikum um eine in den Betrieb verlagerte schulische Ausbildung und damit - unabhängig vom gezahlten Entgelt - nicht um ein Arbeitsverhältnis. Insoweit handelt es sich bei der Vergütung nicht um sozialversicherungspflichtiges Entgelt.

Bitte beachten Sie, dass es sich um ein vorgeschriebenes Praktikum handeln muss, also nicht um ein freiwilliges oder um ein zusätzliches Praktikum. Darüber hinaus muss es sich bei dem Praktikanten um einen ordentlich Studierenden handeln, also um einen Studenten, der immatrikuliert ist.


3.) Kindergeld und Bafög


Hinsichtlich des Anspruchs auf Kindergeld und Bafög sind darüber hinaus folgende Besonderheiten zu beachten:

Soweit das zur Verfügung stehende Einkommen, also der Bruttoarbeitslohn abzüglich Steuern, Sozialabgaben und evtl. Werbungskosten, den Betrag von 7.680 Euro übersteigt, haben die Eltern des Studenten grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Kindergeld bzw. auf den Kinderfreibetrag.

Darüber hinaus werden Einkünfte über 350 Euro auf das Bafög angerechnet.

Die Überprüfung dieser Problematik gehört zwar nicht zu den originären Arbeitgeberpflichten. Gleichwohl sollte der gewissenhafte Arbeitgeber seine Arbeitnehmer auf diese Problematik zumindest hinweisen.


Quelle:
Volker Hartmann, Diplom-Finanzwirt (FH), Hamburg
Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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