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Sozialversicherungsrechtliche Folgen einer Freistellung

Veröffentlicht am 04.12.2005

Nach einem Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger endet bei einvernehmlicher unwiderruflicher Freistellung des Arbeitnehmers das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis am letzten Arbeitstag vor der Freistellung. Dieses Besprechungsergebnis vom 05./.06.07.2005 haben die Spitzenorganisationen am 10.08.2005 veröffentlicht.


Es entfällt daher die Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil). Der Schutz in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung kann grundsätzlich durch eine freiwillige Versicherung auf Antrag des Arbeitnehmers aufrechterhalten werden. In der Arbeitslosenversicherung können sich im Einzelfall Folgen für die Anwartschaftszeit sowie die Dauer eines Arbeitslosengeldanspruchs ergeben, weil Zeiten der unwiderruflichen einvernehmlichen Freistellung nicht mehr als versicherungspflichtige Beschäftigung gelten.


Bei einer einseitig (widerruflich oder unwiderruflich) vom Arbeitgeber erklärten Freistellung endet nach Auffassung der Spitzenorganisationen das Sozialversicherungsverhältnis nicht. In diesem Falle hat der Arbeitnehmer an der Freistellung nicht mitgewirkt und der Arbeitgeber befindet sich im Annahmeverzug. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bleibt erhalten. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht für die Dauer des Bezugs von Arbeitsentgelt.

Dies gilt wohl auch beim Abschluß einer einvernehmlichen, aber widerruflichen Freistellung, weil der Arbeitgeber nicht endgültig auf seine Dispositionsbefugnis über den Einsatz der Arbeitskraft des Arbeitnehmers verzichtet. Aufgrund seiner Mitwirkung riskiert der Arbeitnehmer aber eine Sperrzeit, die erst nach Ende der Freistellung, das heißt nach Ablauf der Kündigungsfrist, verhängt wird.

Für zukünftige Freistellungen wird daher empfohlen, diese einseitig und unwiderruflich durch den Arbeitgeber zu erklären. Das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis kann so aufrechterhalten werden, gleichzeitig liegt Beschäftigungslosigkeit im Sinne des SGB III vor, so daß eine eventuelle Sperrzeit bereits während der Freistellung läuft.

Bereits laufende einvernehmliche unwiderrufliche Freistellungen können durch Vereinbarung aufgehoben werden. Daraufhin kann der Arbeitgeber die einseitige unwiderrufliche Freistellung erklären.

In bereits abgeschlossenen bzw. laufenden Fällen empfehlen die Unternehmerverbände Niedersachsen e.V., wie bisher zu verfahren und weiterhin von einem sozialversicherungsversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis während der Freistellungsphase auszugehen. Insbesondere sollten Arbeitnehmer in laufenden Freistellungsphasen nach einer einvernehmlichen und unwiderruflichen Freistellung nicht bei der Sozialversicherung abgemeldet werden. Nach den Informationen von UVN könne davon ausgegangen werden, daß die Betriebsprüfer der Rentenversicherung in abgeschlossenen bzw. bereits laufenden Freistellungsfällen nicht nach dem Besprechungsergebnis vom 05./06.07.2005 verfahren und in diesen Fällen entsprechend der bisherigen Prüfpraxis das Fortbestehen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht in Frage stellen.
Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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