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Referentenentwurf zum eHealth-Gesetz: Der BED e.V. fordert die Bundesregierung zur Überarbeitung der Gesetzesvorlage auf - Heilmittelerbringer werden mit keinem Satz direkt erwähnt -

Veröffentlicht am 19.02.2015

Der Referentenentwurf zum Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen kurz: eHealth-Gesetz ist aus Sicht der Heilmittelerbringer ernüchternd.

Während sonst seitens der Politik immer laut nach Zusammenarbeit und interdisziplinärem Austausch unter den Leistungserbringern aufgerufen wird, unterlässt es die Staatsführung selbst den dazu notwendigen Rahmen zu schaffen, denn bei den im eHealth-Gesetz benannten Versorgungsformen werden die Heilmittelerbringer weder konkret erwähnt, noch von Beginn an integriert.
 
Im Referentenwurf zum eHealth-Gesetz heißt es: „Um die Chancen moderner IT-Technologien in der täglichen Versorgung effektiv zu nutzen, ist eine Infrastruktur erforderlich, die die Beteiligten in der Gesundheitsversorgung so miteinander verbindet, dass sie sicher und schnell miteinander kommunizieren können.“

Wann und ob aber die Heilmittelerbringer an dieser Infrastruktur beteiligt werden bleibt völlig offen. Dazu heißt lediglich im Entwurf:...„Die Telematikinfrastruktur …als die zentrale Infrastruktur für eine sichere Kommunikation im Gesundheitswesen … für weitere Anwendungen im Gesundheitswesen und für weitere Leistungserbringer zu öffnen.“…

Das greift viel zu kurz. Heilmittelerbringer müssen von Beginn an Zugriff auf die relevanten Gesundheitsinformationen erhalten, um ihre therapeutischen Leistungen auch bestmöglich zum Wohle aller Versicherten zum Einsatz bringen zu können.

Ohne den Einbezug der Heilmittelerbringer wird die Telematikinfrastruktur eine Totgeburt, schließlich stehen über 2 Millionen Gesundheitsfachberufe und Gesundheitshandwerker lediglich rund 470.000 Angehörigen approbierter Heilberufe gegenüber.
 
Im Gesetzentwurf heißt es zudem:

„Die elektronischen Gesundheitskarten mit Lichtbild sind nahezu flächendeckend an die Versicherten ausgegeben, und die erforderlichen Kartenlesegeräte wurden in Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Krankenhäusern installiert. Seit dem 1. Januar 2015 gilt beim Arzt- und Zahnarztbesuch nur noch die elektronische Gesundheitskarte und nicht mehr die Krankenversichertenkarte als Versicherungsnachweis.“

Bis heute haben Ergotherapeuten aber keine Kartenlesegeräte erhalten, noch ist eine Kostenerstattung bei Anschaffung analog wie bei Ärzten und Krankenhäusern vorgesehen. Es bedarf daher dringend einer Novellierung des § 291a SGB V unmittelbar im eHealth-Gesetz.

Für Ärzte und Krankenhäuser sind im Gesetz Vergütungen für den Mehraufwand im Rahmen der interdisziplinären Zusammenarbeit vorgesehen. Auch Heilmittelerbringer haben Anspruch auf die Erstatttung von Mehraufwendungen wie beispielsweise bei der Erstellung von therapeutischen Berichten, wie auch Krankenhäuser für das Erstellen eines elektronischen Entlassbriefes gesondert vergütet werden. Wirklich Interdisziplinäres Entlassmanagement sieht anders aus und vergütet die Mehraufwendungen aller Berufsgruppen.
 
Auch muss für Heilmittelerbringer dringend eine Einsichtnahme beispielsweise in die Entlassbriefe von Krankenhäusern erfolgen. Diese dürfen nicht nur Ärzten zugänglich gemacht werden, wünscht sich die Politik auch qualitativ hochwertige individuelle therapeutische Interventionen wie sie in anderen Referentenentwürfen, z.B. beim Vorsorgungsstärkungsgesetz vorgibt.
 
Nur die Kassenärztliche Bundesvereinigung KBV sowie der Spitzenverband der Krankenkassen SpiBund sollen zu guter Letzt laut der Gesetzesvorlage prüfen inwieweit zukünftig papiergebundene Verfahren durch elektronische ersetzt werden können. Dabei sind von solchen Entscheidungen selbstredend gerade beim Thema Heilmittelverordnungen die Heilmittelerbringer direkt betroffen, bleiben aber auch hier unerwähnt und ungefragt. Ein nicht haltbarer Zustand.
 
Der BED e.V. fordert daher die Bundesregierung auf:
  • Die Heilmittelerbringer von Beginn an konkret beim eHealth-Gesetz einzubinden
  • Heilmittelerbringern ihre Kosten für Kartenlesegeräte und Softwareumstellungen ebenso wie Ärzten und Krankenhäusern zu ersetzen
  • Heilmittelerbringer für ihre Aufwendungen und ihre therapeutische Arbeit endlich auch leistungsgerecht zu vergüten. Das gilt insbesondere auch für Mehraufwendungen durch den interdisziplinären Austausch.
 
Die Verbraucherzentrale kritisiert ebenfalls die Ausrichtung auf ärztliche Kompetenzen und schreibt unter Anderem:

„Für Patienten ergebe sich vor allem dann ein Nutzen aus dem eHealth-Gesetz, wenn die mangelnde Kooperation zwischen den Leistungserbringern überwunden werden könne. Hier gebe es nicht nur technische Schnittstellenprobleme, sondern auch ein „viel zu stark auf die ärztlichen Kompetenzen zugeschnittenes Versorgungssystem“. Gerade die im Entwurf vorgesehene ergänzende Förderung des informationellen Systems der Kassenärztlichen Vereinigungen sei daher kritisch zu sehen, siehe: http://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/politik/news/2015/02/10/medikationsplan-arzt-durch-apotheker-ersetzen/15027.html
 
Zum Referententwurf:
Referentenentwurf eines Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen
   

Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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