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Veröffentlicht am 10.07.2015
Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte nun das Urteil des europäischen Gerichtshofes, welches besagt, dass für in therapeutischen Praxen z. B. im Wartezimmer abgespielte Musik keine Gema-Gebühren zu zahlen sind, da es sich nicht um eine öffentliche Aufführung handelt.
Wir hatten über dieses Thema berichtet.
Sofern Sie also noch einen entsprechenden Vertrag mit der Gema haben sollten, so kündigen Sie diesen sofort fristlos unter Verweis auf
dieses Urteil.