Veröffentlicht am 20.04.2016
Viele Ergotherapeuten und Logopäden staunten nicht schlecht als die IKK Nord unerwartet und
ohne Information die Genehmigungspflicht bei Verordnungen außerhalb des Regelfalles seit dem 01.07.2015 wieder einführte. Dies führte in der Konsequenz jüngst zu einer Vielzahl von Absetzungen in beachtlicher Größenordnung.
Die IKK verweist dabei frech und ohne Skrupel vor allem auf das Urteil des Landessozialgerichtes in Baden-Württemberg aus 2013, siehe:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165368Darin heißt es unter anderem:
"...Eine Verpflichtung der Beklagten, Leistungserbringer von Heilmitteln über eine Änderung ihrer Genehmigungspraxis hinsichtlich der Verordnung außerhalb des Regelfalles zu informieren, besteht nicht. § 8 Abs. 4 Satz 4 Heilmittel-Richtlinie sieht nur die Information der Kassenärztlichen Vereinigungen vor.
Da im Rahmenvertrag hierzu keine Regelung enthalten ist, sahen die Vertragspartner insoweit keinen Regelungsbedarf.
Angesichts der dargelegten Obliegenheit des einzelnen Leistungserbringers von Heilmitteln, sich über den aktuellen Stand hinsichtlich eines Genehmigungsverzichts zu informieren, erweisen sich die Heilmittel-Richtlinie und der Rahmenvertrag insoweit auch nicht als unvollständig.
Zudem wäre die Information jedes einzelnen zugelassenen Leistungserbringers von Heilmitteln für die Krankenkassen bei der Anzahl der zugelassenen Leistungserbringer von Heilmitteln mit einem immensen Verwaltungsaufwand verbunden.
Auch müssten die Krankenkassen über eine vollständige Aufstellung der zugelassenen Leistungserbringer von Heilmitteln mit aktueller Anschrift verfügen. Letzteres wäre auch wieder mit einem erheblichen Aufwand für den Leistungserbringer von Heilmitteln verbunden, weil er allen Krankenkassen eine eventuelle Änderung seiner Anschrift mitteilen müsste.
Bei dieser Sachlage sieht der Senat keinen Anlass zu der vom Kläger im Berufungsverfahren in den Vordergrund gestellten Frage, ob er Vertragspartner der Beklagten sei oder nicht, näher einzugehen. Selbst wenn der Senat insoweit der Auffassung des Klägers folgen würde, ergäbe sich aus den genannten Gründen keine (vertragliche) Nebenpflicht zur Information hinsichtlich der Genehmigungspraxis. ..."
Dazu kommentiert der BED e.V. wie folgt:
Bei dieser Urteilsbegründung bleibt jedem Fachkundigen der Mund offen stehen, haben doch die Krankenkassen ohnehin zu jedem Zeitpunkt Kenntnis von der aktuellen Praxisanschrift aller Leistungserbringer durch die Vorgaben im Rahmenvertrag. Die Information aller Leistungserbringer ist insofern mit einem nur geringen statt erheblichen Aufwand verbunden, wie unter anderem jüngst die Informationspolitik der AOK Rheinland/Hamburg an alle betroffenen Patienten, Praxen und Berufsverbände zur Genehmigungspflicht zeigt.
Trotz mehrfacher Schlichtungsversuche des BED e.V. bleibt die IKK Nord bei ihrer Haltung und sieht auch zukünftig keinen Anlass außer an die Kassenärztliche Vereinigung eine Information über geänderte Genehmigungspflichten bekannt zu geben.
Auf Grund des unmoralischen Gebarens der IKK Nord empfehlen wir daher dringend und nachdrücklich allen Ergotherapeuten und Logopäden bei jeder IKK sämtliche Verordnungen außerhalb des Regelfalles aus Sicherheitsgründen zukünftig zur Genehmigung einzureichen und auf Nachfrage der (bislang) genehmigungsfreien IKK auf diesen Artikel zu verweisen.
Nur so können Ergotherapeuten und Logopäden zukünftig sicher sein, von einer IKK keine Absetzungen von Verordnungen außerhalb des Regelfalles zu erhalten.Der bürokratische Aufwand wäre anderenfalls immens, denn die Therapeuten müssten zukünftig um Absetzungen garantiert zu vermeiden, bei jeder Verordnung außerhalb des Regelfalles die betreffende IKK auf eine eventuell zwischenzeitlich geänderte Genehmigungspraxis befragen.Deutlich einfacher ist es da, schlichtweg alle Verordnungen außerhalb des Regelfalles bei allen IKKn zur Genehmigung einzureichen und den Verwaltungsaufwand an die IKKn und damit an den Verursacher selbst „zurück zu leiten“. Die IKKn: BIG direkt gesund (Innungskrankenkasse), IKK Brandenburg & Berlin, IKK classic, IKK gesund plus, IKK NORD und die IKK Südwest wurden über unsere Empfehlung informiert.
Unabhängig davon sollten sich die von den Absetzungen betroffenen Patienten gemeinsam mit ihrem Leistungserbringer auch an den Vorstand der IKK Nord wenden: Herrn Ralf Hermes
Als Privatmann wird Herr Hermes seinen Versicherten ganz sicher den ein oder anderen guten Tipp geben können, denn er selbst ist bei der Staatsanwaltschaft kein Unbekannter.
Bereits im Dezember 2009 durchsuchten 250 Ermittlungsbeamte 27 Büros der IKK Nord und der TK sowie die Privatwohnungen von Herrn Hermes, wegen des Verdachts der Untreue in einem besonders schweren Fall, der Steuerhinterziehung, des Vorenthaltens von Beiträgen zur Sozialversicherung und der Vorteilsnahme.
Siehe:
http://www.abendblatt.de/region/norddeutschland/article107607759/Grossrazzia-Krankenkassen-Chef-unter-Verdacht.html Im Jahr 2010 berichtete die Bild am Sonntag, dass Hermes für 6 Jahre pro Jahr 120.000 € erhält, weil er für 20 Tage! auch für die Techniker Krankenkasse tätig war:
http://www.bild.de/politik/wirtschaft/kassen-vorstand-ralf-hermes-macht-sechs-jahre-lang-kasse-7460362.bild.html In beiden Fällen äußerte sich Hermes gegenüber der Presse nicht.
Der jüngste Fall stammt aus dem April 2015: Mit einer Klage hat sich die IKK Nord gegen eine aufsichtsrechtliche Zuständigkeit des Bundesversicherungsamtes (BVA) gewehrt…und verloren. Das BVA hatte die Aufsicht vom Land Schleswig-Holstein übernommen und die Kasse zur Vorlage erster Unterlagen aufgefordert.
Bei IKK-Vorstand Hermes werden damit sicher unangenehme Erinnerungen wach:
In einem Bericht des BVA über die Prüfung der damals fusionierten IKK-Direkt waren Mängel im Bereich der Abwicklung von Kooperations- und Werbeverträgen moniert worden. Hermes wurde in Folge auf eigenen Antrag vom TK-Verwaltungsrat von seinem Amt entbunden. Anders als damals besteht heute ein Genehmigungsvorbehalt der Aufsichtsbehörden für Vorstandsverträge. Seinen kommenden Vertrag wird Hermes also dem BVA zur Zustimmung vorlegen müssen, siehe:
https://www.krankenkassen-direkt.de/news/news.pl?id=576818&cb=7641278086 Für die Ergotherapeuten und Logopäden, deren erbrachte Leistungen nicht vergütet wurden, muss sich der Fall Hermes und die 6-stelligen Beträge um die es geht wie blanker Hohn anfühlen.