Berufspolitische Informationen >> Unterbrechungsfristen bei der DAK
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Unterbrechungsfristen bei der DAK

Veröffentlicht am 07.11.2016

Die DAK hat auf ihrer Internetseite Informationen zur Heilmittelabrechnung eingestellt. Unter dem Punkt Behandlungsunterbrechungen finden Sie folgende Ausführungen:


"Unterbrechungen von mehr als 28 Tagen in der physio- und ergotherapeutischen Heilmittelversorgung sind grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings können noch nicht in Anspruch genommene Behandlungseinheiten nach krankheitsbedingten oder therapeutisch indizierten Unterbrechungen von mehr als 28 Tagen mit den Kennzeichen „K“ oder „T“ ausgeführt werden.

Dies ist nur nach Abstimmung mit dem Arzt und entsprechender Dokumentation auf der Rückseite der Verordnung möglich. Bei Unterbrechungen bis zu 28 Tagen genügt eine Kennzeichnung gemäß Rahmenvertrag.

Rechtlicher Hintergrund

Nach § 16 Abs. 3 der Heilmittelrichtlinien verliert eine Verordnung ihre Gültigkeit, wenn die Behandlung länger als 14 Tage unterbrochen wird. In den Rahmenverträgen gibt es abweichend und ergänzend die Regelung, nach der mit einer entsprechenden Begründung auch eine längere Unterbrechung erfolgen kann. Diese Unterbrechungen müssen begründet werden und können nicht unbegrenzt erfolgen. Aktuell akzeptieren wir in der Abrechnungsprüfung:
  • 14-tägige Unterbrechungen ohne Begründung und Kennzeichen sowie
  • 28-tägige Unterbrechungen bei therapeutisch indizierter Behandlungsunterbrechung in Abstimmung mit dem verordnenden Arzt (durch den Therapeuten mit einem „T“ gekennzeichnet), Krankheit des Patienten/Therapeuten (Kennzeichen „K“) oder Ferien beziehungsweise Urlaub des Patienten/Therapeuten (Kennzeichen „F“)
Werden diese Fristen überschritten, erfolgt eine Prüfung der Abrechnung und gegebenenfalls eine Rechnungskorrektur. Wenn sie bei den Kennzeichen „T“ oder „K“ eine Absprache zur Therapieunterbrechung mit dem behandelnden Arzt vorgenommen haben, dokumentieren Sie diese bitte entsprechend auf der Verordnung. Dies wird bei der Prüfung berücksichtigt.

Eine Unterbrechung von mehr als 28 Tagen wegen Urlaub von Patient oder Therapeut führt dazu, dass die Verordnung für die noch nicht in Anspruch genommenen Behandlungseinheiten ihre Gültigkeit verliert.

Diese Fristen werden ab dem Beginn des Tages, der auf die letzte in Anspruch genommene Behandlung folgt, berechnet.

Beispiel für die 28-Tage-Frist

  • Es werden 20 Behandlungseinheiten Krankengymnastik mit einer Frequenz von zwei Einheiten pro Woche verordnet.
  • Der letzte Behandlungstag vor Urlaubsbeginn des Patienten ist der 10. Mai 2016.
  • Die 28-Tage-Frist beginnt am 11. Mai 2016 und endet am 7. Juni 2016.
  • Der späteste Termin für die Fortsetzung der Behandlung ist der 8. Juni 2016.
  • Wird die Behandlung am 9. Juni 2016 fortgesetzt, erfolgt eine Rechnungskorrektur bezüglich der am 9. Juni 2016 und gegebenenfalls danach durchgeführten Therapieeinheiten. "


Es gilt also:
  • Unterbrechungen länger als 14 Tage müssen grundsätzlich begründet werden mit T, K oder F.
  • Unterbrechungen wegen Urlaub/Ferien (F) sind grundsätzlich nur bis zu 28 Tagen zulässig
  • zur Sicherheit sollte grundsätzlich bei Unterbrechung länger als 28 Tage die Verordnung abgebrochen werden
  • Unterbrechungen länger als 28 Tage bei Krankheit (K) oder therapeutischer Indikation (T) müssen vor Weiterbehandlung mit dem Arzt abgesprochen und diese Absprache auf der Verordnung notiert werden
Achten Sie in Ihrem eigenen Interesse darauf, dass diese Vorgaben eingehalten werden und melden Sie uns wie gewohnt jede Absetzung, damit wir Sie unterstützen können, Ihre Vergütung zu erhalten.

Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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