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Dank BED erfolgreiche Widersprüche bei Überschreitung der 12-Wochen-Frist, aber auch berechtigte Absetzung

Veröffentlicht am 25.11.2016

In mehreren Fällen wurden unter Hinweis auf die Überschreitung der 12-Wochen-Frist Absetzungen durchgeführt. Da die Überschreitung jedoch aufgrund begründeter Unterbrechungen entstand, konnte mithilfe des BED e.V. eine nachträgliche Vergütung erreicht werden.

Achten Sie bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls darauf, dass eine Weiterbehandlung über 12 Wochen nach Ausstellungsdatum hinaus nur dann zulässig ist, wenn hierfür begründete Unterbrechungen ausschlaggebend sind. Tragen Sie in diesem Fall die Unterbrechungsbegründungen auch bei weniger als 14 Tagen Unterbrechung ein.

Im Fall einer Absetzung wegen späterem Behandlungsbeginn als vom Arzt auf der Verordnung notiert, zeigte sich die Kasse unnachgiebig. Tatsächlich hatte es keine Absprache diesbezüglich vorab mit dem Arzt gegeben. Die nachträglich vom Arzt gegebene Bestätigung, dass das Behandlungsziel nicht gefährdet sei, wurde nicht anerkannt.

Die diesbezüglichen Vorgaben sind insofern auch eindeutig. Ein späterer Behandlungsbeginn ist nur dann zulässig, wenn er mit dem Arzt vorher abgesprochen und die entsprechende Begründung vom Heilmittelerbringer auf der Verordnungsrückseite notiert und dokumentiert wurde.
Schreiben Sie in einem solchen Fall also zusätzlich zum Datum der Absprache mit dem Arzt, den Grund für den späteren Behandlungsbeginn unten links auf die Verordnungsrückseite.

Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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