Veröffentlicht am 07.07.2017
Wie berichtet hatte der BED e.V. erfolgreich gerichtlich durchsetzen können, dass die
willkürliche Zulassungsverweigerung für eine Praxis nicht zulässig ist. Im vorliegenden Fall hatten die Primärkassen in Hessen die Zulassung verweigert, weil nicht alle Therapieräume mindestens 12qm umfassten. Da diese Vorgabe über die in den Zulassungsempfehlungen enthaltenen Anforderungen hinaus geht, war die Zulassungsverweigerung nicht statthaft.
Es gilt vielmehr, dass jede Praxis, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, einen Anspruch auf Zulassung hat.
Mit der Verweigerung der Zulassung entgingen der Praxisinhaberin Einnahmen, weil Versicherte der Primärkassen nicht behandelt werden konnten. Diesbezüglich hatte unser Mitglied mit Unterstützung des BED parallel eine Schadenersatzklage angestrengt. Nachdem Ende des letzten Jahres das Hauptverfahren zu unseren Gunsten entschieden wurde, signalisierte die Gegenseite die Bereitschaft zu Verhandlungen über den Schadenersatz.
Bei diesen Verhandlungen wurde letztlich die Einigung erzielt, dass unserem Mitglied 4.000 Euro Schadenersatz gezahlt werden.
Wir freuen uns, dass wir damit den Fall insgesamt erfolgreich abschließen können.