Veröffentlicht am 31.05.2019
Aufgrund der Vorgaben durch das TSVG ist nun eine
weiter reichende Überarbeitung der Heilmittelrichtlinie notwendig geworden als ursprünglich vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) geplant gewesen. Diese zusätzliche Überarbeitung erfordert ein 2. Stellungnahmeverfahren, in welchem wir als BED e.V. Anfang der Woche unsere Stellungnahme an den G-BA gesendet haben.
Bereits im August 2018 hat der BED in seinen Antworten auf die Fragen des Bundesgesundheitsministeriums darauf hingewiesen, dass die
Regelfallsystematik keinerlei therapeutischen Nutzen bringt, für Ärzte lästig ist und den Heilmittelerbringer viel Zeit kostet und die Gefahr birgt, dass medizinisch notwendige, ärztlich verordnete und fachgerecht durchgeführte Behandlungen gar nicht oder nur zeitverzögert vergütet werden. Für die Krankenkasse ist die Regelfallsystematik eine willkommene Gelegenheit eine bereits durchgeführte Behandlung nicht oder zeitverzögert zu vergüten oder ärztlich verordnete Heilmittel doch noch zu verhindern.
Aufgrund der Aufhebung des Genehmigungsvorbehaltes im TSVG kann künftig auf die komplette Regelfallsystematik verzichtet werden, was eine deutliche bürokratische Entlastung in Arzt- und Heilmittelpraxen aber auch auf Seiten der Krankenkassen bedeutet.
In unserer Stellungnahme zur neuen Heilmittelrichtlinie haben wir weitere Erleichterungen für Heilmittelerbringer angemahnt, wie z.B. die
Verordnung von Hausbesuchen für alle Fälle, in denen die Behandlung nicht in den Praxisräumen stattfinden kann oder soll, sondern in Einrichtungen wie Kindergärten, Werkstätten für Behinderte u.ä.
Zum Thema
Prüfpflicht fordern wir, dass nur die fachlich inhaltlich absolut notwendigen Informationen als Voraussetzung für die Behandlung eingestuft werden. Dies sind die auch auf Privatverordnungen notwendigen Angaben: Patientendaten, therapierelevante Diagnose, Heilmittel sowie Anzahl und Frequenz der Behandlungen.
Alle anderen Informationen und geforderten Angaben tangieren die Richtigkeit und Notwendigkeit der medizinisch indizierten Therapie inhaltlich nicht, zumal jeder Therapie eine entsprechende therapeutische Anamnese und Funktionsanalyse voraus geht. Insofern sind Korrekturen und Ergänzungen (sofern überhaupt notwendig) auch im Nachhinein zu akzeptieren.
Desweiteren haben wir darauf hingewiesen, dass in einigen Indikationsschlüsseln/Diagnosegruppen die
thermische Anwendung als Möglichkeit ergänzt werden muss.
Der G-BA wird nun die Stellungnahmen auswerten, über weitere Änderungen beraten und dann die neue Heilmittelrichtlinie beschließen. Da sich zudem neue Formulare und entsprechende Änderungen in der Arztsoftware ergeben, wird die
neue Heilmittelrichtlinie voraussichtlich erst im Oktober 2020 in Kraft treten.