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Widerstand lohnt sich! - Erfolgsgeschichten vor Gericht

Veröffentlicht am 08.11.2019

Entscheidungen und Rechtsauffassungen von Institutionen wie der Deutschen Rentenversicherung Bund oder Krankenkassen sind nicht immer richtig. Und Widerstand dagegen lohnt sich, wie die beiden folgenden Fälle erneut belegen.

Das Sozialgericht Bremen urteilte, dass die Freie Mitarbeiterin einer ergotherapeutischen Praxis wirklich selbständig war und NICHT – wie von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) behauptet – scheinselbständig, also eigentlich angestellt.

Der BED e.V. begleitete sowohl Praxisinhaber als auch Freie Mitarbeiterin von Beginn an, also bereits im Statusfeststellungsverfahren, stellte den Anwalt und trug das finanzielle Risiko für die Klage. Wir freuen uns mit unseren beiden Mitgliedern und unserem Rechtsanwalt Christian Rohlfs, welcher den Fall folgendermaßen zusammenfasst:

„Das Sozialgericht Bremen hat mit Urteil vom 26.06.2019 (Az. S 47 R 181/17) die Tätigkeit einer Ergotherapeutin in einer Ergotherapiepraxis als freie Mitarbeit anerkannt und die von der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens angenommene abhängige Beschäftigung verneint. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Das Gericht hat in der Begründung ausgeführt, dass die Tätigkeit als Ergotherapeutin grundsätzlich sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden kann. Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalles. In dem zu entscheidenden Fall ist das Sozialgericht Bremen davon ausgegangen, dass weit überwiegende Umstände gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung sprechen.

Insbesondere hat das Gericht die Entscheidung auf den Umstand gestützt, dass die Ergotherapeutin weit überwiegend im Rahmen von Hausbesuchen tätig war und nur in wenigen Fällen die Praxisräume genutzt hat. Auch hat das Gericht berücksichtigt, dass die Patientenstämme der Praxisinhaberin und der freien Mitarbeiterin strikt getrennt waren und die freie Mitarbeiterin überwiegend selbst akquirierte Patienten behandelt hat. Schließlich war zu beachten, dass die freie Mitarbeiterin eine eigene Abrechnungs-Nummer bei der Abrechnungsstelle erhielt, über welche ihre Patienten abgerechnet wurden. Der Fall weist somit sicherlich einige Besonderheiten auf.

Unabhängig davon ist es zu begrüßen, dass das Gericht die Möglichkeit der Beschäftigung einer freien Mitarbeiterin in einer Ergotherapiepraxis bejaht und damit noch einmal bestätigt hat, dass nicht allgemein aus dem Leistungserbringerrecht eine Weisungs- und Entscheidungsbefugnis des Praxisinhabers bezogen auf die Beschäftigten abgeleitet werden kann.“




In einem anderen Fall wies das Sozialgericht Hamburg am 19. August 2019 die Klage einiger Ersatzkassen gegen eine unserer Mitgliedspraxen ab.
AZ: S 8 KR 1928/14

Es ging um Behandlungen aus dem Jahr 2010, welche als medizinisch notwendige Parallelbehandlungen (also ein Therapeut mit zwei Patienten) durchgeführt worden waren. Da es eine Abrechnungsposition für die gleichzeitige Behandlung von zwei Patienten (Parallelbehandlung) vor dem 01.09.2012 bei den Ersatzkassen nicht gab, waren gemäß der Empfehlung der beiden Berufsverbände Einzelbehandlungen abgerechnet worden, zumal der VdAK im Jahr 1997 selbst auf Anfrage mitgeteilt hatte, dass eine Parallelbehandlung mit 2 Kindern in Form von 2 Einzelbehandlungen abgerechnet werden könne.  

Das Gericht stellte zunächst klar, dass auch bei Fehlen einer konkreten Abrechnungsvereinbarung grundsätzlich eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Dies ist bei einer Krankenbehandlung unbestritten der Fall.

Sofern keine konkrete Vergütung vereinbart wurde und auch keine Taxe herangezogen werden kann, ist die übliche Vergütung für gleiche oder ähnliche Leistungen als vereinbart anzusehen.

Nachdem die Kassenseite eine gerichtlich vorgeschlagene gütliche Einigung in Höhe der mittlerweile eingeführten Parallelbehandlungsposition in Höhe von 80% der Einzelbehandlung abgelehnt hatte, wurde die Klage der Krankenkassen auf Erstattung der gezahlten Vergütung letztlich gänzlich abgewiesen.

Wir freuen uns mit unseren Mitgliedern über diese Erfolge, welche belegen, dass es sich lohnt, gegen unrechtmäßige Entscheidungen vorzugehen.


Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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