Veröffentlicht am 14.11.2008
Die vergangenen Wochen wird wieder viel in Foren über ein Thema diskutiert:
Die angebliche Änderung der Richtlinien zum 01.07.2008.
Diskussionspunkt hier ist insbesondere die Prüfpflicht der ärztlichen Heilmittelverordnung durch den Therapeuten.
Diese Nachrichten sind schlichtweg falsch, denn in den Rahmenempfehlungen ist die Prüfpflicht der Therapeuten bereits geregelt.
Die Rahmenempfehlung bildet die Grundlage für die Heilmittelrichtlinien.
Status Quo ist daher folgender:
Die vertragsärztliche Verordnung kann nur bei Erfüllung der in § 18 Abs 1 der Rahmenempfehlungen festgelegten formellen Voraussetzungen als wirksame Verkörperung des Vertragsangebots der Krankenkasse angesehen werden.
Daher liegt es selbstredend im Interesse des Therapeuten, die Verordnung auf Gültigkeit zu prüfen, um zu gewährleisten, dass ein gültiger Vertrag mit der jeweiligen Krankenkasse überhaupt zu Stande gekommen ist.
Die vertragsärztliche Verordnung kann ausgeführt werden, wenn diese für die Behandlung erforderlichen Informationen enthalten sind. Nur dann kann auch eine Vergütung der Heilmittelleistung gefordert werden.
Zwingend notwendig sind folgende Angaben auf der Verordnung, für ein gültiges Vertragsangebot:
- Diagnose
- Leitsymptomatik (ggf. Spezifizierung des Therapieziels)
Wenn die Diagnose die Leitsymptomatik bereits enthält (z. B. Zustand nach Bandscheiben-OP mit Fußheberschwäche), muss die Leitsymptomatik (hier: Fußheberparese) nicht noch einmal wiederholt werden.
- Art, Anzahl und ggf Frequenz der Leistungen
Dabei müssen diese Angaben grundsätzlich schon bei Beginn der Behandlung in der Verordnung aufgeführt sein, während die dort nicht gesondert aufgeführten Angaben, die nach Teil I Abschnitt VI HMR gemacht werden müssen, grundsätzlich nachholbar sind.
Achten Sie bei Doppelbehandlungen unbedingt darauf, dass eine Begründung des Arztes vermerkt ist. Diese Verordnung muss genehmigt werden, denn die Verordnungsmenge stimmt so nicht mehr mit dem Heilmittelkatalog überein, es sei denn die Kassen verzichten auf die Genehmigung.
Ist die Verordnung nicht vollständig oder unklar ausgefüllt, hat der Leistungserbringer sich unverzüglich mit dem Vertragsarzt in Verbindung zu setzen, um eine die Anforderungen des § 18 Abs 1 Rahmenempfehlungen erfüllende Verordnung herbeizuführen (vgl Teil VI und VII HMR).
Immer wieder verweigern jüngst Krankenkassen die Vergütung von eingereichten Verordnungen auf Grund unzureichender Angaben.
Häufig zu unrecht, einige Male, siehe oben jedoch auch zu Recht.
Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Krankenkassen die Vergütung verweigern dürfen oder nicht.
Bei Fragen oder Schwierigkeiten in Zusammenhang mit diesem Thema, stehen wir Ihnen natürlich immer gerne zur Verfügung.
Das Urteil dazu: