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Veröffentlicht am 14.11.2008
Nehmen wir einmal an, ein ehemaliger Mitarbeiter wirbt Ihre Patienten ab.
Die langjährige und aktuelle Rechtsprechung besagt, dass ein
Mitarbeiter nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses Patienten seines
früheren Arbeitgebers kontaktieren darf, auch wenn es sich inhaltlich
um eine mögliche Abwerbung handelt.
Allerdings darf der ehemalige Mitarbeiter dies dabei nicht tun:
- Ihre schriftlichen und digital gespeicherten Kundendaten oder -listen mitnehmen und verwerten (Das ist strafbar; § 17 UWG)
- Ihre
Kunden noch während des Arbeitsverhältnisses bei Ihnen anschreiben und
darin seine private Adresse, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse angeben,
mit dem Ziel, eine spätere Kontaktaufnahme zu ermöglichen (BGH,
22.04.2004, Az. 1 ZR 303/01)
- Gegen ein im Arbeitsvertrag vereinbartes und gültiges Wettbewerbsverbot verstoßen
- Kundenadressen von Ihnen nutzen, die er sich auf unredliche Weise verschafft hat
- Er
darf auch nicht vorspiegeln, er sei im Auftrag des bisherigen
Auftraggebers tätig, wenn er bereits auf andere Rechnung arbeitet
- Bei
solchen Verstößen sei es ratsam, den Anwalt aufzusuchen, sagt das
„Handbuch für Selbstständige & Unternehmer“. Dieser könne die
Unterlassung und eventuell sogar noch einen Schadenersatz erreichen.
Allerdings dürfte der Beweis eines rechtswidrigen Verhaltens des
Mitarbeiters bisweilen recht schwierig sein.
Der
Therapeut kann jedoch auf Grund des großen Vertrauensverhältnisses
zwischen dem Patienten und ihm auf seinen Fortgang nach Beendigung der
therapeutischen Einheit hinweisen.
Sollte er gegen einen dieser Punkte verstoßen, ist eine Klage möglich.
Sie müssen also immer kalkulieren, ob sich ein rechtliches Vorgehen
lohnt, denn Sie müssen das rechtswidrige Verhalten des Mitarbeiters
beweisen.