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Abwerbung von Patienten- aktueller Rechtsstand

Veröffentlicht am 14.11.2008

Nehmen wir einmal an, ein ehemaliger Mitarbeiter wirbt Ihre Patienten ab.
Die langjährige und aktuelle Rechtsprechung besagt, dass ein Mitarbeiter nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses Patienten seines früheren Arbeitgebers kontaktieren darf, auch wenn es sich inhaltlich um eine mögliche Abwerbung handelt.

Allerdings darf der ehemalige Mitarbeiter dies dabei nicht tun:

  • Ihre schriftlichen und digital gespeicherten Kundendaten oder -listen mitnehmen und verwerten (Das ist strafbar; § 17 UWG)
  • Ihre Kunden noch während des Arbeitsverhältnisses bei Ihnen anschreiben und darin seine private Adresse, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse angeben, mit dem Ziel, eine spätere Kontaktaufnahme zu ermöglichen (BGH, 22.04.2004, Az. 1 ZR 303/01)
  • Gegen ein im Arbeitsvertrag vereinbartes und gültiges Wettbewerbsverbot verstoßen
  • Kundenadressen von Ihnen nutzen, die er sich auf unredliche Weise verschafft hat
  • Er darf auch nicht vorspiegeln, er sei im Auftrag des bisherigen Auftraggebers tätig, wenn er bereits auf andere Rechnung arbeitet
  • Bei solchen Verstößen sei es ratsam, den Anwalt aufzusuchen, sagt das „Handbuch für Selbstständige & Unternehmer“. Dieser könne die Unterlassung und eventuell sogar noch einen Schadenersatz erreichen. Allerdings dürfte der Beweis eines rechtswidrigen Verhaltens des Mitarbeiters bisweilen recht schwierig sein.

Der Therapeut kann jedoch auf Grund des großen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Patienten und ihm auf seinen Fortgang nach Beendigung der therapeutischen Einheit  hinweisen.

Sollte er gegen einen dieser Punkte verstoßen, ist eine Klage möglich.
Sie müssen also immer kalkulieren, ob sich ein rechtliches Vorgehen lohnt, denn Sie müssen das rechtswidrige Verhalten des Mitarbeiters beweisen.

Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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