Veröffentlicht am 15.05.2012
Am 15.03.2012
Az.: C-135/10 entschied der Europäische Gerichtshof, dass Musik (Radio, CD usw.) im Wartezimmer eines Zahnarztes diesen nicht zur Zahlung einer Vergütung an den Tonträgerhersteller (in Deutschland wird dies über die GEMA abgewickelt:
www.gema.de) verpflichtet.
Bei Hintergrundmusik in Arztpraxen handelt es sich laut Gerichtshof eben nicht um eine öffentliche Wiedergabe von Musik. Das Gericht begründet sein Urteil damit, dass es sich bei jenen Personen die in den Praxen zu finden sind nicht um eine breite Öffentlichkeit handelt, sondern meist um eine relativ gleich bleibende Stammklientel. Zudem dient die Wiedergabe keinem erwerblichen Zweck, denn die Patienten suchen Arztpraxen nur auf, um sich behandeln zu lassen.
Da die Patienten verschieden lange warten müssen, ist nicht davon auszugehen, dass diese für die Wiedergabe der Musik aufnahmebereit wären.
Dieses Urteil lässt sich auf ergotherapeutische Praxen übertragen, so dass auch dort die Wiedergabe von Musik im Warte- oder Behandlungszimmer gemafrei bleibt.
Die Gema selbst hat sich zu diesem Urteil noch nicht geäußert und publiziert weiterhin die Gebührenpflicht für Praxen.
Wir haben die Gema daher zur Stellungnahme aufgefordert.
Weitere Informationen zum Urteil finden Sie hier:
Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen UnionWeitere Artikel zum Thema: