Unterlagen für den Praxisalltag

Im folgenden haben Sie einen Überblick über die aktuellsten Beiträge in der Rubrik Unterlagen für den Praxisalltag.
Veröffentlicht am 15.12.2020 - Aktualisiert am 09.11.2022

Wir stellen unseren Mitgliedern hier eine Übersicht der Corona-bedingten Sonderregelungen zur Verfügung.

Veröffentlicht am 21.10.2022

Eines unserer Mitglieder erhielt kürzlich einen täuschend echten Brief, der angeblich vom Deutschen Marken- und Patentamt (DMPA) kam.

Veröffentlicht am 11.08.2022 - Aktualisiert am 19.10.2022

Bitte beachten Sie, dass für Dienst- bzw. Firmenwagen - also für Fahrzeuge, die zum Betriebsvermögen einer Praxis gehören und von der oder dem Praxisinhabenden genutzt oder den Arbeitnehmer*innen zur betrieblichen Nutzung überlassen werden - neben der regelmäßigen Hauptuntersuchung („TÜV“) auch eine Prüfung nach den Unfallverhütungsvorschriften (UVV-Prüfung) vorgeschrieben ist.

Wir informieren unsere Mitglieder über die Details.

Veröffentlicht am 19.10.2022

Die AOK Sachsen und Thüringen kontaktieren derzeit die Ergotherapiepraxen in Sachsen und Thüringen, um die Informationen zur Abrechnungsweise und ggfs beauftragte Abrechungszentren zu aktualisieren. 

Gemäß § 18 Abs. 13 Ergotherapievertrag sind Praxisinhabende verpflichtet bei Abrechnung über ein Abrechnungszentrum die jeweiligen Krankenkassen zu informieren. Auch der Wechsel zu einem anderen Abrechnungszentrum oder zur Selbstabrechnung muss gemeldet werden, damit die Auszahlungen auch tatsächlich dorthin gehen, wo sie hin sollen.

Die AOK Sachsen und Thüringen haben hierfür ein einfaches Formular, mit dem der aktuelle Stand Ihrer Abrechnungsweise abgefragt wird und welches auch bei künftigen Änderungen verwendet werden kann. 

Leiten Sie, wenn Sie angeschrieben werden, im Interesse einer reibungslosen Abrechnung diesen Fragebogen ausgefüllt an die AOK zurück.

Veröffentlicht am 12.11.2020 - Aktualisiert am 18.10.2022

Arbeitgeber und Selbstständige können nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Erstattung von Verdienstausfällen beantragen, die Ihnen oder Ihren Arbeitnehmer*innen wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots entstanden sind.

Anträge müssen spätestens 24 Monate (Stand 06.09.21) nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder dem Ende der Quarantäne gestellt werden. Für die Wahrung der Antragsfrist kommt es darauf an, dass die Antragsunterlagen bei der zuständigen Behörde auf Landesebene eingegangen sind.

Veröffentlicht am 14.10.2022

Offenbar prüfen einige Krankenkassen derzeit vermehrt den korrekten Eintrag der durchgeführten Maßnahme auf der Verordnungsrückseite.

Veröffentlicht am 14.10.2022

Der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Erweiterung der Diagnoseliste für den Langfristigen Heilmittelbedarf, welche als Anlage 2 Bestandteil der Heilmittelrichtlinie ist, beschlossen. Dies ist grundsätzlich sehr zu begrüßen, weil hierdurch weitere schwer betroffene Patient*innen eine höhere Chance auf Ausstellung medizinisch indizierter Heilmittelverordnungen erhalten. 

Veröffentlicht am 09.02.2018 - Aktualisiert am 11.10.2022

Als Arbeitgeber*in sind Sie gesetzlich verpflichtet, Ihren Angestellten bestimmte Gesetzestexte zur Kenntnis zu geben. Diese sogenannte Aushangpflicht können Sie erfüllen, indem die Gesetze an einem für alle Mitarbeitenden zugänglichen Ort ausgehängt oder ausgelegt werden. Alternativ können die Gesetzestexte auch über die betrieblich üblichen Kommunikationswege in einem elektronischen Verzeichnis jederzeit zugänglich gemacht werden.

In jedem Fall muss für den/die Arbeitnehmer*in die Möglichkeit bestehen, sich unbeaufsichtigt und ohne Schwierigkeiten über den aushangpflichtigen Inhalt zu informieren.

Veröffentlicht am 07.10.2022

Die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) erkennt die Telemedizinischen Leistungen für Behandlungen ab dem 01.10.2022 an. 

Unsere Mitglieder finden die ergänzte Preisliste für PBeaKK-Mitglieder der Gruppe A hier:

Vergütungspreislisten

Veröffentlicht am 29.09.2022

Vom BMG sind für Heilmittelerbringende noch immer Restbestände an Mund-Nase-Schutz (OP-Masken) vorhanden, welche in einer nun allerletzten Aktion erneut kostenfrei abgegeben und ebenfalls kostenfrei von Buchner & Partner GmbH versandt werden können, wofür wir uns im Namen unserer Mitglieder erneut herzlich bedanken.

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Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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