Veröffentlicht am 23.06.2017
In unserer Serie der
erfolgreichen Widersprüche berichten wir Ihnen heute:
- Eine nachträglich eingereichte Begründung für eine Behandlungsunterbrechung über 14 Tage wurde in zwei Fällen nach Intervention durch unseren Rechtsanwalt doch noch anerkannt.
- Die Überschreitung der 12-Wochen-Frist wurde auf unsere Empfehlung durch nachträgliche Einreichung der Begründungen für die jeweiligen Unterbrechungen (auch unter 14 Tage) ebenfalls anerkannt.
- Bei einer Ersatzkasse wurde noch im Jahr 2016 eine begründete Unterbrechung von 31 Tagen nachträglich anerkannt. Achtung: Im neuen Rahmenvertrag ab 1.1.2017 ist die Unterbrechung auf 28 Tage beschränkt!
- Bei Kassenwechsel während laufender Behandlung wurde nachträglich nach Handlungsempfehlungen durch den BED doch die gesamte Leistung vergütet.
- Eine fehlende Leitsymptomatik konnte nachträglich eingetragen werden, sodass die Vergütung gezahlt wurde.
- Bei versehentlicher Eintragung von 20 Einheiten auf einer Erstverordnung wurde die nachträgliche Ausstellung einer zweiten Verordnung durch die Ärztin für die 11.-20. Einheit anerkannt und die gesamte Leistung bezahlt.
Es gibt aber auch Fälle, in denen eine
Absetzung leider nicht rückgängig gemacht werden kann. Beispielsweise wurde eine Verordnung nicht anerkannt, welche keine Diagnose sondern lediglich "Konzentrationsstörung" als Angabe enthielt. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine funktionelle/strukturelle Störung, nicht jedoch um eine medizinische Diagnose. Unser Anwalt hatte hierüber eine entsprechende Korrespondenz mit der Kasse, welche jedoch in diesem Fall nicht einlenkte. Da juristisch gesehen immer eine medizinische Diagnose Ausgangspunkt für eine Verordnung sein muss, besteht in diesem Fall auch keine Aussicht auf Erfolg einer Klage.
Die oben genannten Fälle zeigen, dass es sich im jedem Fall lohnt,
bei einer Absetzung den BED e. V. zu kontaktieren, um die Möglichkeiten eines Widerspruches zu klären. Selbstverständlich gibt es keine Garantie für die nachträgliche Anerkennung in den hier beispielhaft genannten Fällen und es ist in jedem Fall besser, jede Verordnung bereits direkt zu Beginn gründlich zu kontrollieren. Wir empfehlen hierfür unseren
BED-VO-Check sowie die Informationen in unserem
Stichwort Prüfpflicht und im
Stichwort Verordnungsrückseite.
Auch stehen wir Ihnen gerne telefonisch bei entsprechenden Fragen zur formalen Richtigkeit von Verordnungen zur Verfügung.