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Widerspruch lohnt sich: Haus- statt Heimbesuch - zu viele Einheiten auf einer Verordnung - Änderungsdatum

Veröffentlicht am 16.12.2022

Widerspruch bei Rechnungsabsetzung lohnt sich! Dies können viele unserer Mitglieder aus eigener Erfahrung bestätigen, wie z.B. die folgenden Fälle belegen:

Hausbesuchspauschale auf Heimbesuchspauschale gekürzt

Aus unerfindlichen Gründen und auch ohne Angabe von Gründen kürzte die Davaso bei einer Verordnung die Hausbesuchspauschale auf die Heimbesuchspauschale, obwohl die Therapie eindeutig im häuslichen Umfeld und nicht in einer sozialen Einrichtung statt gefunden hatte. Auf die Nachfrage der Abrechnungsstelle nach der Begründung erfolgte keinerlei Reaktion.

Der eingeschaltete BED konnte dann mit einem Mitarbeiter der DAK klären, dass tatsächlich die Behandlungsdaten keine Zeiträume betrafen, in denen ein Aufenthalt in einer sozialen Einrichtung vorlag. Die DAK veranlasste daraufhin die Davaso, die Absetzung zurück zu nehmen und den Differenzbetrag auszuzahlen.   

Zu viele Einheiten auf einer Verordnung

Im vorliegenden Fall hatte eine Ärztin versehentlich bei EN1 20 Einheiten verordnet, weil klar war, dass der betreffende Patient diese Therapien benötigen würde. Da es sich weder um Besonderen Verordnungsbedarf (BVB) noch um Langfristigen Heilmittelbedarf (LHB) handelte, waren gemäß Heilmittelrichtlinie jedoch nur 10 Einheiten zulässig.  

Folgerichtig ließ die Praxisinhaberin sich für die 11. bis 20. Einheit eine neue Verordnung ausstellen. Ihre Mitarbeiterin ließ sich jedoch versehentlich alle 20 Einheiten auf der ersten Verordnung bestätigen und diese Verordnung gelangte dann fälschlicherweise so in die Abrechnung. 

Die Absetzung von 10 Behandlungseinheiten durch Davaso im Auftrag der TK ließ nicht auf sich warten. Nach einem zunächst erfolglosen Widerspruch unserer Mitgliedspraxis konnten wir mittlerweile mit der TK klären, dass bereits vor Beginn der quasi 11. Behandlungseinheit eine neue korrekt ausgestellte VO vorgelegen hatte, welche jedoch bei der Abrechnung versehentlich nicht verwendet worden war. 

Unsere Mitgliedspraxis hat diese Behandlungen mittlerweile komplett vergütet bekommen. 

Änderungsdatum neben der Änderung

In 2 Fällen kam es zu einer Absetzung mit dem Hinweis, dass bei einer Änderung des Ausstellungsdatums diese Änderung vom Arzt mit Unterschrift und Datum bestätigt werden müsse. Da das korrigierte Ausstellungsdatum mit dem Änderungsdatum identisch war, erachteten beide Arztpraxen es nicht als zwingend notwendig, ihre Ausstellungsdatumsänderung nochmals mit dem gleichen Datum zu bestätigen. 

Bundesweit kam es bei dieser Fallkonstellation zu Irritationen und Verunsicherung. Es gab widerstreitende Meinungen, wie es sich mit der Regelung in diesem besonderen Fall verhält, wenn das Änderungsdatum mit dem korrigierten Ausstellungsdatum identisch ist. 

Somit gab es Regelungsbedarf, den wir gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband durch einen aktualisierten FAK zum 15. September 2022 geklärt haben. Die Aussage dazu unter Nr 11 ist eindeutig:

Frage:
Dürfen die Verordnenden das Ausstellungsdatum einer Verordnung ändern/korrigieren?

Antwort
:
Ja, wenn auf der Verordnung sowohl das geänderte Ausstellungsdatum als auch das Datum der vorgenommenen Änderung mit Unterschrift bestätigt wird. 

In der Zeit dazwischen gab es jedoch keine klare Regelung. Der Vertrag bot an der Stelle Interpretationsspielraum. Da die beiden hier betreffenden Fälle aus dem Zwischenzeitraum stammten, lenkte die AOK plus nach Intervention des BED ein und entschied, die beiden Verordnungen zu vergüten unter Hinweis darauf, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung ohne präjudizierende Wirkung auf andere Leistungserbringende, Patienten sowie Verordnungen handelt. Die Vergütung erfolgte ohne Anerkennung einer dahingehenden Rechtspflicht.  

Prüfung vor Abrechnung

Der beste Fall ist selbstredend eine Abrechnung ohne Absetzungen. Kontrollieren Sie daher jede eingehende Verordnung direkt zu Beginn auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Unseren Mitgliedern stellen wir hierfür unseren BED-VO-Check zur Verfügung, welchen Sie bei den Praxisvorlagen finden:

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Achten Sie darauf, dass bei jeder von der oder dem Verordnenden durchgeführten Änderung nicht nur die Unterschrift sondern auch das Änderungsdatum direkt neben der Änderung notiert ist.

Viele hilfreiche Informationen finden Sie auch in unserem Stichwortverzeichnis, z.B. in folgenden Stichwortinfos:

Bei Fragen stehen wir Ihnen immer gerne zur Verfügung.

Ihr Team vom BED e.V.

Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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