Veröffentlicht am 04.04.2023
Aktualisiert am 11.04.2023
Die Investitionen in Hard- und Software für telemedizinische Leistungen, die in 2022 und 2023 getätigt wurden/werden, können sich Ergotherapiepraxen ab heute 04.04.2023) in Höhe von 1.000 € pauschal erstatten lassen.
Voraussetzungen
Als Voraussetzung für die Auszahlung der Pauschale gelten:
- Die tatsächliche Erbringung von telemedizinischen Leistungen im Antragsjahr.
- Die Nutzung eines vom GKV-SV zertifizierten Videodienstanbieters.
- Die Anschaffung von erforderlicher Hardware (in beliebiger Höhe) im jeweiligen Antragsjahr (Anschaffungen aus 2022 können für 2023 berücksichtigt werden).
QUARTALSWEISE AUSZAHLUNG
Die Anträge werden durch den GKV-SV quartalsweise bearbeitet.
Die Auszahlung an die Leistungserbringenden erfolgt spätestens bis zum Ende des auf die Antragstellung folgenden Quartals.
Sämtliche Informationen zur Abgeltung finden Sie hier:
Einigung zur pauschalen Abgeltung der bei den Ergotherapiepraxen entstehenden Kosten im Rahmen der telemedizinischen Leistungen | BED e.V. (bed-ev.de)
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Hier geht es zum Antrag:
https://antraege.gkv-spitzenverband.de/home
Vorübergehender Fehler im Antragsportal behoben
11.04.2023: Der GKV-Spitzenverband teilte uns heute folgendes mit:
"... nachdem es letzte Woche offensichtlich noch einen kleinen technischen Fehler im Antragportal gab, konnte dieser noch am Donnerstag behoben werden. Zwischenzeitlich wurden auch erste Anträge über das Antragsportal gestellt."