Veröffentlicht am 13.12.2022
Aktualisiert am 21.04.2023
Am 02.12. konnten wir uns gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband auf eine Vereinbarung zur pauschalen Abgeltung der Kosten für Hard- und Software in Höhe von 1.000 Euro für die Jahre 2023, 2024 und 2025 einigen.
Der GKV-SV wird zudem ein Antragsportal einrichten. Aktueller Hinweis der GKV: Aufgrund technischer Probleme kann die Freischaltung für das Antragsportal (ERGO-TML) leider nicht wie angekündigt zum 15.02.2023 erfolgen. Wir werden berichten sobald ein Zeitpunkt zur Freischaltung feststeht.
Aktualisierung: Seit dem 04.04.2023 ist die Antragsstellung möglich.
Ergotherapiepraxen mit Kassenzulassung, die telemedizinische Leistungen erbringen, können dann die Pauschale in Höhe von jährlich 1.000 Euro jeweils in den Jahren 2023, 2024 und 2025 beantragen.
Voraussetzungen
Als Voraussetzung für die Auszahlung der Pauschale gelten:
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Die tatsächliche Erbringung von telemedizinischen Leistungen im Antragsjahr.
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Die Nutzung eines vom GKV-SV zertifizierten Videodienstanbieters.
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Die Anschaffung von erforderlicher Hardware (in beliebiger Höhe) im jeweiligen Antragsjahr (Anschaffungen aus 2022 können für 2023 berücksichtigt werden).
Antragsportal des GKV-SV
Zu diesem Zweck wird der GKV-SV ein Antragsportal einrichten. Die Anmeldung erfolgt mittels der IK-Nummer und mit wenigen Schritten lässt sich die Pauschale online beantragen. Die Auszahlung der Pauschale erfolgt an die zum Zeitpunkt der Antragstellung unter dem jeweiligen IK gespeicherte Bankverbindung.
Quartalsweise Auszahlung
Die Anträge werden durch den GKV-SV quartalsweise bearbeitet. Die Mittel für die Auszahlung werden im Umlageverfahren von den Krankenkassen eingezogen. Die Auszahlung an die Leistungserbringenden erfolgt spätestens bis zum Ende des auf die Antragstellung folgenden Quartals.
Stichprobenartige Überprüfung
Die Voraussetzungen werden vom GKV-SV per Stichprobe (maximal 10 % der jährlich gestellten Anträge) geprüft. Als Nachweis muss die Anschaffung von Hardware nicht den vollen Pauschalbetrag umfassen. Es reicht aus, beispielsweise per Rechnung den Kauf einer Webcam zu belegen. Für die Nutzung der zertifizierten Software ist der Vertrag mit dem Videodienstanbieter ausschlaggebend. Der GKV-SV führt auf seiner Webseite ein Verzeichnis über die zertifizierten Videodienstanbieter (https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/digitalisierung/kv_videosprechstunde/videosprechstunde.jsp - Liste der Videodienstanbieter)
Für die Antragstellung im Jahr 2023 gelten auch Belege aus dem Jahr 2022. Eine rückwirkende Beantragung für ein bereits vergangenes Jahr ist nicht möglich.
Für uns war es wichtig, dass aus dem Auszahlungsantrag für die Pauschale keine reine Kostenerstattung gemacht wurde und für die Pauschale kein Kostennachweis in voller Höhe erforderlich ist, da derartige IT-Kosten unregelmäßig in unterschiedlicher Höhe anfallen. Auch die Stichprobengröße konnte noch auf 10 % jährlich reduziert werden. Um einer Fehlinterpretation der durch die Stichprobenprüfung erhobenen Daten vorzubeugen, haben wir zudem eine klarstellende Ergänzung in der Vereinbarung formuliert (§ 5 Abs. 3 Satz 2):
„Die Vertragspartner nach § 125 Absatz 1 SGB V sind sich einig, dass die sich aus den Stichproben ergebenden Durchschnittswerte keine Aussagekraft bezüglich der tatsächlichen Aufwendungen der Leistungserbringenden für die erforderlichen Hard- und Softwarekomponenten haben können.“
Den kompletten Vereinbarungstext finden Sie ab Mitte Januar 2023 auf unserer Webseite in der Stichwortinfo Telemedizinische Ergotherapie oder unter:
Unterlagen für den Praxisalltag » Verträge
Stellen Sie Ihren Antrag
Sofern Sie also Ergotherapie als telemedizinische Leistung erbringen und entsprechende Ausgaben für erforderliche Hardware im jeweiligen Antragsjahr haben, nutzen Sie die pauschale Abgeltung in den Jahren 2023, 2024 und 2025. Den Antrag können Sie unter folgendem Link stellen: