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Unberechtigte und andere Absetzungen

Veröffentlicht am 08.03.2024

Aktuell erreichen uns wieder vermehrt Informationen über Absetzungen, welche z.T. gänzlich unberechtigt sind. 

Unberechtigt: Absetzung wg. fehlendem Praxisstempel der Heilmittelpraxis

Heilmittelpraxen sind, anders als Arztpraxen, nicht verpflichtet einen Praxisstempel zu haben oder zu benutzen. Insofern ist ein Stempel im Unterschriftenfeld der Heilmittelpraxis zwar möglich und auch vielfach üblich, aber gänzlich freiwillig. 

Absetzungen aufgrund eines fehlenden Heilmittelpraxisstempels, wie sie z.B. durch die Davaso für viele Kassen durchgeführt werden, sind daher gänzlich unberechtigt.

Sollten Sie dennoch hiervon betroffen sein, legen Sie in jedem Fall unverzüglich Widerspruch ein. Sofern die Auszahlung zeitlich verzögert erfolgt haben Sie zudem Anspruch auf Verzugszinsen und Verzugskostenpauschale, s. Stellen Sie bei Zahlungsverzug eine zusätzliche Rechnung.

Unberechtigt: Absetzung bei Nutzung der Sonderregelung zum Beginn bei folgender Verordnung

Offenbar gibt es Krankenkassen, wie z.B. die AOK Rheinland/Hamburg, die die im § 7 Abs. 5 des Ergotherapievertrages nach § 125 SGB V (Nicht-Blanko) vereinbarte sinnvolle Sonderregelung zum späteren Behandlungsbeginn einfach nicht beachten wollen und stattdessen in den jeweiligen Fällen die jeweils folgende Verordnung mit späterem Behandlungsbeginn einfach nicht vergüten. 

Heilmittelpraxen bleibt dann nur der Widerspruch, welchem dann wohl auch stattgegeben wird.

Allerdings ergibt sich daraus ein zusätzlicher Aufwand verbunden mit der Gefahr, dass Widerspruchsfristen versäumt werden und der grundsätzlich berechtigte Anspruch allein dadurch erlischt. Zudem erfolgt die Auszahlung in solchen Fällen regelmäßig zu Lasten der Leistungserbringenden verspätet. Die berechtigterweise zusätzlich berechneten Verzugszinsen und Verzugspauschalen werden dann auch wieder häufig nur ausgezahlt, wenn die Heilmittelpraxis hier hartnäckig auf ihrem Recht besteht.

Weitere Absetzungsgründe

Natürlich gibt es auch berechtigte Absetzungen, weil im Praxisalltag nun einmal formale Fehler passieren oder übersehen werden können.

Verbandspolitik

Aus diesem Grund werden wir berufspolitisch weiterhin für nachträgliche Korrekturmöglichkeiten rein formaler Fehler auch für Ergotherapierende eintreten.

Eine wirklich partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringenden scheint teilweise weit entfernt, jedoch arbeiten wir weiterhin tagtäglich auf dieses Ziel hin.

Empfehlung

Verordnungskontrolle vor Abrechnung

Achten Sie daher bitte akribisch darauf, dass Ihre Verordnungen vor dem Einreichen zur Abrechnung korrekt auf Vorder- und Rückseite ausgefüllt sind. 

Korrekturen müssen sowohl auf der Vorder- als auch auf der Rückseite immer so gestaltet sein, dass der ursprüngliche Eintrag noch lesbar ist (streichen Sie den falschen Eintrag also mit einer einfachen Linie durch) und neben jeder Korrektur oder Ergänzung muss folgendes stehen:

  • die Unterschrift der korrigierenden Person UND
  • das Korrekturdatum 

Gerne beraten wir Sie zu Ihrem konkreten Fall. Rufen Sie uns einfach an unter 06438 9279 000 oder senden Sie uns Ihre Frage an info@bed-ev.de. Aus datenschutzrechtlichen Gründen versenden Sie jedoch bitte keine erkennbaren Patientendaten per Mail. 

Kontrolle der Zahlungseingänge

Kontrollieren Sie jede Auszahlung, jeden Rückfläufer, jede Absetzung unverzüglich und kontaktieren Sie uns zeitnah, damit wir Sie entsprechend beraten können, was zu tun ist, damit Sie an Ihr wohlverdientes Geld kommen. 

 

Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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